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8 74. Nach dem Eintrage einer neu errichteten Genossenschaft ist auf deren Kosten im
Amtsblatte und in der Leipziger Zeitung bekannt zu machen, daß die Genossenschaft als juri-
stische Person eingetragen worden ist.
8 75. Das Gericht kann juristische Personen und deren Vertreter zu Befolgung der
ihnen obliegenden Verpflichtungen durch Ordnungsstrafen bis zum Betrage von 50 Thalern,
welche im Falle des Ungehorsams angemessen zu erhöhen sind, anhalten.
Dasselbe ist berechtigt, die bei der Genossenschaft nach § 25 in Verbindung mit § 11,
Nr. 8 aufgenommenen Niederschriften jederzeit einzusehen. 4
§ 76. Wenn und so lange eine juristische Person keine gehörig legitimirten Vertreter
haben sollte, kann das § 16 gedachte Gericht solche auf Kosten der Ersteren bestellen. Es
ist jedoch dießfalls stets auf baldthunliche Herstellung der statutenmäßigen Vertretung hin-
zuwirken.
& 77. Der Vorstand einer Genossenschaft hat, wenn es das Gericht anordnet, eine Ge-
nossenschaftsversammlung zu berufen.
Ist kein Vorstand vorhanden oder kommt Letzterer der Anordnung nicht sofort nach, so
kann das Gericht auf Kosten der Genossenschaft selbst die Generalversammlung zusammen-
berufen und mit dem Vorsitze in derselben ein geeignetes Mitglied der Genossenschaft, oder,
wenn ein solches nicht sofort zu erlangen, einen Beamten oder Notar beauftragen.
78,. Die Entziehung des Rechtes der Persönlichkeit kann durch das Gericht dann er-
folgen, wenn
1. eine juristische Person ihre Wirksamkeit auf gesetzwidrige Zwecke oder, ohne die §& 72,
Abs. 2 erforderte Genehmigung, auf öffentliche Angelegenheiten richtet,
2. wenn sich die Zahlungsunfähigkeit der juristischen Person ergiebt.
Hinsichtlich der Stiftungen bewendet es bei den Bestimmungen im §#60 der Verfassungs-
urkunde.
§ 79. Gegen die vom Gerichte nach diesem Gesetze gefaßten Entschließungen kann eine
Beschwerde zunächst an das Appellationsgericht, als Aufsichtsbehörde, gegen dessen Entschließ-
ung weiter an das Ministerium der Justiz eingewendet werden.
#0. Jede Entziehung des Rechtes der Persönlichkeit ist auf Kosten der juristischen
Person im Amtsblatte des & 16 gedachten Gerichts, in der Leipziger Zeitung und in den durch
das Statut etwa bestimmten anderen Blättern bekannt zu machen.
881. Ist für den Fall der Auflösung einer Genossenschaft über die Vertheilung oder
sonstige Verwendung ihres Vermögens statutarische Bestimmung getroffen, so ist derselben
auch in den §6 78 unter 1 gedachten Fällen nachzugehen und, soweit nöthig, vom Gerichte auf
Kosten der Genossenschaft das Erforderliche zu verfügen.