Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Eine Uebertragung derselben kann nur durch die vor dem ersten Giro mit dem Stempel 
zu versehende Secunda, oder Abschrift der Originalurkunde erfolgen. 
§6. Hat der Aussteller, oder der erste im Gebiete des Königreichs Sachsen befindliche 
einheimische oder fremde Inhaber des Wechsels (der Anweisung) die Versteuerung der stempel- 
pflichtigen Urkunde unterlassen, so kann zwar jeder spätere Inhaber seiner eigenen gesetzlichen 
Verpflichtung, die Steuer zu entrichten, durch vorschriftmäßige Verwendung der erforderlichen 
Stempelmarken genügen; seine Vordermänner, der Aussteller oder die früheren Inhaber, bleiben 
aber für die von ihnen begangenen Stempelsteuerhinterziehungen verantwortlich. 
& 7. a) Der Mitnunterzeichner eines Wechsels, Accepts oder Indossaments ist selbst 
dann, wenn er sich durch einen Zusatz ausdrücklich als Bürgen benannt hat, als Theiluehmer 
am Umlaufe des Wechsels anzusehen und der Strafbestimmung im S§ 7 des Gesetzes unter- 
worfen (efr. Artikel 81 der allgemeinen Deutschen Wechselordnung). 
b) In Bezug auf das Strafverfahren kommen die Vorschriften des Gesetzes vom 27. 
December 1833, das Untersuchungsverfahren gegen Uebertreter der gesetzlichen Vorschriften in 
Sachen der indirecten Abgaben betreffend (Seite 5 1 3 fg. der Gesetzsammlung vom Jahre 
1833)0, und des Gesetzes vom 1 4. December 1837, die definitive Gültigkeit des Gesetzes 
vom 27. December 1833, sowie einige Erläuterungen, Abänderungen und Zusätze zu den- 
selben betreffend (Seite 178 fg. des Gesetz= und „Verordnungsblattes vom Jahre 1837), 
verbunden mit § 12 der Ausführungsverordnung zur Strasproceßordnung vom 31. Juli 
1856 (Seite 153 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1856) und mit der 
Verordnung vom 9 November 1860 (Seite 173 des Gesetz= und Verordnungesblattes vom 
Jahre 1860)0 zur Anwendung. 
In erster Instanz steht daher die Untersuchung und Entscheidung der Wechselstempel- 
binterziehungen, wenn letztere bei Gelegenheit der vor ihnen anhängigen Wechselsachen entdeckt 
worden sind, den Justizbehörden, in anderen Fällen dagegen den Hauptzoll= oder Hauptstener- 
ämtern zu. 
&#. ) Gerichtspersonen und Notare, welche bei Gelegenheit der von ihnen vor- 
genommenen Protestation eines Wechsels (einer Anweisung) eine Stempelhinterziehung ent- 
decken, haben nach erfolgter Protestation den ungestempelten, oder mit ungenügendem, oder nicht 
rechtzeitig verwendetem Stempel versehenen Wechsel (Anweisung) sofort dem nächsten Gerichts- 
amte oder dem nächsten Hauptzoll= oder Hauptsteueramte vorzulegen. 
b)) Bei diesen Behörden ist sofort behufs der Verfolgung der nach § 7b des Gesetzes 
strafbar erscheinenden Personen eine getreue Abschrift des vorgelegten Wechsels (der Anweisung) 
zu nehmen, deren Richtigkeit der Producent durch Mitunterzeichnung der über die erfolgte Vor- 
legung der Urkunde und die Anfertigung einer Abschrift derselben aufzunehmenden Registratur 
anzuerkennen hat. 
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Zu 8 5 des 
Gesetzes. 
Zu § 7 des 
Gesetzes. 
Zu § 9 des 
Gesetzes.
	        
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