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Eine Uebertragung derselben kann nur durch die vor dem ersten Giro mit dem Stempel
zu versehende Secunda, oder Abschrift der Originalurkunde erfolgen.
§6. Hat der Aussteller, oder der erste im Gebiete des Königreichs Sachsen befindliche
einheimische oder fremde Inhaber des Wechsels (der Anweisung) die Versteuerung der stempel-
pflichtigen Urkunde unterlassen, so kann zwar jeder spätere Inhaber seiner eigenen gesetzlichen
Verpflichtung, die Steuer zu entrichten, durch vorschriftmäßige Verwendung der erforderlichen
Stempelmarken genügen; seine Vordermänner, der Aussteller oder die früheren Inhaber, bleiben
aber für die von ihnen begangenen Stempelsteuerhinterziehungen verantwortlich.
& 7. a) Der Mitnunterzeichner eines Wechsels, Accepts oder Indossaments ist selbst
dann, wenn er sich durch einen Zusatz ausdrücklich als Bürgen benannt hat, als Theiluehmer
am Umlaufe des Wechsels anzusehen und der Strafbestimmung im S§ 7 des Gesetzes unter-
worfen (efr. Artikel 81 der allgemeinen Deutschen Wechselordnung).
b) In Bezug auf das Strafverfahren kommen die Vorschriften des Gesetzes vom 27.
December 1833, das Untersuchungsverfahren gegen Uebertreter der gesetzlichen Vorschriften in
Sachen der indirecten Abgaben betreffend (Seite 5 1 3 fg. der Gesetzsammlung vom Jahre
1833)0, und des Gesetzes vom 1 4. December 1837, die definitive Gültigkeit des Gesetzes
vom 27. December 1833, sowie einige Erläuterungen, Abänderungen und Zusätze zu den-
selben betreffend (Seite 178 fg. des Gesetz= und „Verordnungsblattes vom Jahre 1837),
verbunden mit § 12 der Ausführungsverordnung zur Strasproceßordnung vom 31. Juli
1856 (Seite 153 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1856) und mit der
Verordnung vom 9 November 1860 (Seite 173 des Gesetz= und Verordnungesblattes vom
Jahre 1860)0 zur Anwendung.
In erster Instanz steht daher die Untersuchung und Entscheidung der Wechselstempel-
binterziehungen, wenn letztere bei Gelegenheit der vor ihnen anhängigen Wechselsachen entdeckt
worden sind, den Justizbehörden, in anderen Fällen dagegen den Hauptzoll= oder Hauptstener-
ämtern zu.
. ) Gerichtspersonen und Notare, welche bei Gelegenheit der von ihnen vor-
genommenen Protestation eines Wechsels (einer Anweisung) eine Stempelhinterziehung ent-
decken, haben nach erfolgter Protestation den ungestempelten, oder mit ungenügendem, oder nicht
rechtzeitig verwendetem Stempel versehenen Wechsel (Anweisung) sofort dem nächsten Gerichts-
amte oder dem nächsten Hauptzoll= oder Hauptsteueramte vorzulegen.
b)) Bei diesen Behörden ist sofort behufs der Verfolgung der nach § 7b des Gesetzes
strafbar erscheinenden Personen eine getreue Abschrift des vorgelegten Wechsels (der Anweisung)
zu nehmen, deren Richtigkeit der Producent durch Mitunterzeichnung der über die erfolgte Vor-
legung der Urkunde und die Anfertigung einer Abschrift derselben aufzunehmenden Registratur
anzuerkennen hat.
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Zu 8 5 des
Gesetzes.
Zu § 7 des
Gesetzes.
Zu § 9 des
Gesetzes.