Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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c) Das Original des vorgelegten Wechsels (der Anweisung) ist hierauf dem Producenten 
gegen Erlegung des erforderlichen einfachen Stempelbetrags, welcher von der Behörde zu der 
fraglichen Urkunde in Stempelmarken vorschriftsmäßig zu cassiren ist, wieder auszuhändigen. 
d) Die vorstehend unter a, b und c enthaltenen Bestimmungen leiden auch Anwend- 
ung auf solche Personen, welche, ohne als Gerichtspersonen und Notare zur Anzeige verpflichtet 
zu sein, eine Wechselstempelhinterziehung entdecken und zur Anzeige bringen. 
e) Den Notaren, welche bei Gelegenheit der von ihnen vorgenommenen Wechselprotesta- 
tionen eine Stempelcontravention entdecken, bleibt jedoch nachgelassen, den fehlenden, oder in 
ungenügender Höhe verwendeten Stempel zu dem Wechsel (der Anweisungy selbst nachzucassiren 
und anstatt des Originals nur eine von ihnen beglaubigte Abschrift des Wechsels (der An- 
weisung) bei dem zunächst gelegenen Hauptzoll= oder Hauptsteueramte mit der Anzeige ein- 
zureichen, auf wessen Veranlassung der Protest ausgenommen worden ist. 
Zu derartigen schriftlichen Anzeigen, sowie zur beglaubigten Abschrift des Wechsels (der 
Anweisung) ist Stempel nicht zu verwenden. 
Die Kosten der beglaubigten Abschrift sind bei Verlust derselben der Anzeige beizuliqui- 
diren, von den Defraudanten in der Untersuchung mit einzuziehen und den betreffenden No- 
taren später auszuhändigen. 
f) Gegen diejenigen Personen, für welche sofort mit der Anzeige der Hinterziehung die 
Stempelstrafe freiwillig erlegt wird, ist von weiterem Verfahren abzusehen. 
Dresden, am 4. Juni 1868. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Friesen. 
Goldfriedrich. 
  
94. Verordnung, 
die Einführung von Stempelmarken betreffend; 
vom 5. Juni 1868. 
I Gemäßheit von §& 6 des Gesetzes vom 11. Mai 1868, den Wechselstempel betreffend 
(Seite 270 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes von diesem Jahre), und auf Grund be- 
sonderer ständischer Ermächtigung wird wegen der Anwendung von Stempelmarken zur Ab- 
entrichtung der Stempelsteuer bei stempelpflichtigen Schriften Folgendes verordnet: 
& 1. Es werden 
vom 15. Juli 1868 an 
Stempelmarken in Werthsbeträgen von
	        
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