Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

— 352 — 
bau zur Geltung gelangen soll, das Erforderliche seiner Zeit noch von Unserem Finanzmini- 
sterium bekannt gemacht werden wird. 
Unsere Ministerien der Finanzen und des Innern sind mit der Ausführung dieses Gesetzes 
beauftragt. 
Urkundlich haben Wir diese Verordnung eigenhändig unterzeichnet und Unser Königliches 
Siegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 16. Juni 1868. 
Johann. 
Richard Freiherr von Friesen. 
S Herrmann von Nostitz-Wallwitz.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.