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verleihbaren Mineralien beschäftigen; ausgenommen hiervon sind die im § 20 enthaltenen
Fristbestimmungen, welche vielmehr von dem Bergamte nach der jedesmaligen Sachlage zu be-
messen sind.
Im Uebrigen leiden auf dergleichen Baue, soweit dieß nach ihrer Beschaffenheit in Frage
kommt, auch die Bestimmungen in Abschnitt VII, VIII, IX und X gegenwärtigen Gesetzes
Anwendung.
Capitel II.
Vom Muthen.
32.
Muthung.
Wer das Recht erlangen will, innerhalb eines gewissen Bezirks metallische Mineralien
zu gewinnen, muß bei dem Bergamte um Verleihung nachsuchen — Muthung einlegen.
833.
Erfordernisse.
Zur Gültigkeit einer Muthung ist es erforderlich, daß der Muther die Mineralien, deren
Verleihung er begehrt, sowie die Begrenzung des ihm zu verleihenden Grubenfelds angiebt,
ingleichen die Existenz wenigstens eines metallischen Minerals oder einer Lagerstätte, auf welcher
ein solches nach geognostisch-bergmännischen Erfahrungen vorkommen kann, innerhalb des be—
gehrten Districts nachweist.
Von diesem Nachweise kann das Bergamt in dem Falle Dispensation ertheilen, wenn die
Möglichkeit des Nachweises höchst wahrscheinlich, jedoch dessen Beibringung mit außergewöhn-
lichen Schwierigkeiten verbunden ist.
Wo das Vorhandensein der gemutheten Mineralien notorisch ist, ingleichen bei Nach-
muthungen zu bereits verliehenen Grubenfeldern bedarf es eines Nachweises der erwähnten
Art nicht.
5 34.
Einreichung einer Karte.
Zur näheren Bezeichnung der Lage und der Grenzen des gemutheten Feldes hat der
Muther dem Bergamte auf Erfordern binnen einer von Letzterem zu bestimmenden Frist bei
Verlust des Muthungsrechts eine Karte einzureichen.
835.
Anbringen der Muthung.
Die Muthung ist schriftlich in zwei gleichlautenden Muthzetteln anzubringen.
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