Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

— 361 — 
verleihbaren Mineralien beschäftigen; ausgenommen hiervon sind die im § 20 enthaltenen 
Fristbestimmungen, welche vielmehr von dem Bergamte nach der jedesmaligen Sachlage zu be- 
messen sind. 
Im Uebrigen leiden auf dergleichen Baue, soweit dieß nach ihrer Beschaffenheit in Frage 
kommt, auch die Bestimmungen in Abschnitt VII, VIII, IX und X gegenwärtigen Gesetzes 
Anwendung. 
Capitel II. 
Vom Muthen. 
32. 
Muthung. 
Wer das Recht erlangen will, innerhalb eines gewissen Bezirks metallische Mineralien 
zu gewinnen, muß bei dem Bergamte um Verleihung nachsuchen — Muthung einlegen. 
833. 
Erfordernisse. 
Zur Gültigkeit einer Muthung ist es erforderlich, daß der Muther die Mineralien, deren 
Verleihung er begehrt, sowie die Begrenzung des ihm zu verleihenden Grubenfelds angiebt, 
ingleichen die Existenz wenigstens eines metallischen Minerals oder einer Lagerstätte, auf welcher 
ein solches nach geognostisch-bergmännischen Erfahrungen vorkommen kann, innerhalb des be— 
gehrten Districts nachweist. 
Von diesem Nachweise kann das Bergamt in dem Falle Dispensation ertheilen, wenn die 
Möglichkeit des Nachweises höchst wahrscheinlich, jedoch dessen Beibringung mit außergewöhn- 
lichen Schwierigkeiten verbunden ist. 
Wo das Vorhandensein der gemutheten Mineralien notorisch ist, ingleichen bei Nach- 
muthungen zu bereits verliehenen Grubenfeldern bedarf es eines Nachweises der erwähnten 
Art nicht. 
5 34. 
Einreichung einer Karte. 
Zur näheren Bezeichnung der Lage und der Grenzen des gemutheten Feldes hat der 
Muther dem Bergamte auf Erfordern binnen einer von Letzterem zu bestimmenden Frist bei 
Verlust des Muthungsrechts eine Karte einzureichen. 
835. 
Anbringen der Muthung. 
Die Muthung ist schriftlich in zwei gleichlautenden Muthzetteln anzubringen. 
48
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.