Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

—  362  —

Das  Bergamt  hat  auf  den  Muthzetteln  Tag,  Stunde  und  Minute  des  Anbringens  zu
bemerken  und  dem  Muther  das  eine  Exemplar  zurückzugeben.

836.

Caution.

Der  Muther  hat  bei  Verlust  seines  Muthungsrechts  dem  Bergamte  binnen  einer  von
Letzterem  zu  setzenden  Frist  auf  Verlangen  wegen  der  bei  demselben  erwachsenden  Kosten  eine
Caution  bis  zum  Betrage  von  100  Thalern  zu  bestellen.

837.
Vorrecht  des  Schürfers.
Der  Schürfer  hat  in  dem  ihm  überwiesenen  Schurffelde  während  der  Dauer  der  Schurf—
frist  (I  20)  ein  Vorrecht  zum  Muthen.
Eine  Muthung  innerhalb  eines  fremden  Schurfbezirks  ist  zwar  anzunehmen,  tritt  aber
nur  dann  in  Wirksamkeit,  wenn  der  Schürfer  entweder  auf  sein  Vorrecht  ausdrücklich  verzichtet
oder  davon  während  der  Dauer  der  Schurffrist  keinen  Gebrauch  gemacht  hat.

838.
Vorrecht  des  früheren  Muthers.
In  anderen  Fällen  hat  bei  der  Collision  mehrerer  Muthungen  der  frühere  Muther  das
Vorrecht  vor  dem  späteren.
Sind  mehrere  Muthungen  gleichzeitig  angebracht  worden,  so  erfolgt  die  Verleihung  an  die
mehreren  Muther  gemeinschaftlich.

Gapitel  III.
Vom  Verleihen.

*39.
Verleihung.

Durch  eine  gültige  Muthung  erlangt  der  Muther  einen  Anspruch  (vergl.  jedoch  §  143.)
auf  Verleihung  des  Rechtes,  innerhalb  des  von  ihm  gemutheten  Grubenfelds  die  in  der
Verleihung  bezeichneten  metallischen  Mineralien  aufzusuchen,  zu  gewinnen,  aufzubereiten  und
die  dazu  erforderlichen  Vorrichtungen  zu  treffen  (Bergbaurecht).

Das  Bergbaurecht  giebt  dem  Beliehenen  zugleich  die  Befugniß,  unterirdische  Hülfsbaue
für  sein  Berggebäude  in  unverliehenem  Felde,  nach  vorheriger  Benachrichtigung  des  Bergamts
und  der  Ortsbehörde,  zu  treiben,  ingleichen  das  Eigenthum  an  den  bereits  in  dem  Felde  befindlichen
  verlassenen  Grubenbauen.

Die  Verleihungen  werden  von  dem  Bergamte  ertheilt.