Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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verleihbaren  Mineralien  beschäftigen;  ausgenommen  hiervon  sind  die  im  §  20  enthaltenen
Fristbestimmungen,  welche  vielmehr  von  dem  Bergamte  nach  der  jedesmaligen  Sachlage  zu  bemessen
  sind.

Im  Uebrigen  leiden  auf  dergleichen  Baue,  soweit  dieß  nach  ihrer  Beschaffenheit  in  Frage
kommt,  auch  die  Bestimmungen  in  Abschnitt  VII,  VIII,  IX  und  X  gegenwärtigen  Gesetzes
Anwendung.

Capitel  II.
Vom  Muthen.

32.
Muthung.
Wer  das  Recht  erlangen  will,  innerhalb  eines  gewissen  Bezirks  metallische  Mineralien
zu  gewinnen,  muß  bei  dem  Bergamte  um  Verleihung  nachsuchen  —  Muthung  einlegen.

833.
Erfordernisse.

Zur  Gültigkeit  einer  Muthung  ist  es  erforderlich,  daß  der  Muther  die  Mineralien,  deren
Verleihung  er  begehrt,  sowie  die  Begrenzung  des  ihm  zu  verleihenden  Grubenfelds  angiebt,
ingleichen  die  Existenz  wenigstens  eines  metallischen  Minerals  oder  einer  Lagerstätte,  auf  welcher
ein  solches  nach  geognostisch-bergmännischen  Erfahrungen  vorkommen  kann,  innerhalb  des  be—
gehrten  Districts  nachweist.

Von  diesem  Nachweise  kann  das  Bergamt  in  dem  Falle  Dispensation  ertheilen,  wenn  die
Möglichkeit  des  Nachweises  höchst  wahrscheinlich,  jedoch  dessen  Beibringung  mit  außergewöhnlichen
  Schwierigkeiten  verbunden  ist.

Wo  das  Vorhandensein  der  gemutheten  Mineralien  notorisch  ist,  ingleichen  bei  Nachmuthungen

  zu  bereits  verliehenen  Grubenfeldern  bedarf  es  eines  Nachweises  der  erwähnten
Art  nicht.

5  34.

Einreichung  einer  Karte.

Zur  näheren  Bezeichnung  der  Lage  und  der  Grenzen  des  gemutheten  Feldes  hat  der
Muther  dem  Bergamte  auf  Erfordern  binnen  einer  von  Letzterem  zu  bestimmenden  Frist  bei
Verlust  des  Muthungsrechts  eine  Karte  einzureichen.

835.
Anbringen  der  Muthung.

Die  Muthung  ist  schriftlich  in  zwei  gleichlautenden  Muthzetteln  anzubringen.
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