Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Das Bergamt hat auf den Muthzetteln Tag, Stunde und Minute des Anbringens zu 
bemerken und dem Muther das eine Exemplar zurückzugeben. 
836. 
Caution. 
Der Muther hat bei Verlust seines Muthungsrechts dem Bergamte binnen einer von 
Letzterem zu setzenden Frist auf Verlangen wegen der bei demselben erwachsenden Kosten eine 
Caution bis zum Betrage von 100 Thalern zu bestellen. 
837. 
Vorrecht des Schürfers. 
Der Schürfer hat in dem ihm überwiesenen Schurffelde während der Dauer der Schurf— 
frist (I 20) ein Vorrecht zum Muthen. 
Eine Muthung innerhalb eines fremden Schurfbezirks ist zwar anzunehmen, tritt aber 
nur dann in Wirksamkeit, wenn der Schürfer entweder auf sein Vorrecht ausdrücklich verzichtet 
oder davon während der Dauer der Schurffrist keinen Gebrauch gemacht hat. 
838. 
Vorrecht des früheren Muthers. 
In anderen Fällen hat bei der Collision mehrerer Muthungen der frühere Muther das 
Vorrecht vor dem späteren. 
Sind mehrere Muthungen gleichzeitig angebracht worden, so erfolgt die Verleihung an die 
mehreren Muther gemeinschaftlich. 
Gapitel III. 
Vom Verleihen. 
*39. 
Verleihung. 
Durch eine gültige Muthung erlangt der Muther einen Anspruch (vergl. jedoch § 143.) 
auf Verleihung des Rechtes, innerhalb des von ihm gemutheten Grubenfelds die in der 
Verleihung bezeichneten metallischen Mineralien aufzusuchen, zu gewinnen, aufzubereiten und 
die dazu erforderlichen Vorrichtungen zu treffen (Bergbaurecht). 
Das Bergbaurecht giebt dem Beliehenen zugleich die Befugniß, unterirdische Hülfsbaue 
für sein Berggebäude in unverliehenem Felde, nach vorheriger Benachrichtigung des Bergamts 
und der Ortsbehörde, zu treiben, ingleichen das Eigenthum an den bereits in dem Felde be- 
findlichen verlassenen Grubenbauen. 
Die Verleihungen werden von dem Bergamte ertheilt.
	        
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