Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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109. 
Aufsicht der Behörde. 
Die Verwaltung der Revieranstalten, mit Ausnahme der Revierknappschaftscassen 
(6 84, ), steht unter der Aufsicht des Bergamts. Dasselbe hat darüber zu wachen, daß 
dabei den gesetzlichen und regulativmäßigen Bestimmungen nicht entgegen gehandelt werde. 
Außerordentliche Verwilligungen aus den Cassen dieser Anstalten und die organischen Ein- 
richtungen derselben bedürfen der Genehmigung des Bergamts. 
110. 
Revierbetriebsanstalten. 
Bei den Revierbetriebsanstalten und Cassen, d. i. solchen, welche den Bergbaubetrieb 
unmittelbar betreffen, als namentlich Stölln, Wasserversorgungsanstalten 2c., oder zur 
Ausführung allgemeiner Revierveranstaltungen und zur Unterstützung einzelner Bergwerks- 
unternehmungen bestimmt sind, als der sogenannten Gnadengroschen= und Schurfgeldercassen, 
hat sich die Aufsicht des Bergamts auch auf die Zweckmäßigkeit der Verwaltung zu erstrecken. 
Es sind ihm daher, nach besonders zu ertheilender Vorschrift, die Betriebs= und Wirthschafts- 
pläne dieser Anstalten und Cassen, sowie die hinsichtlich der Verfügung über die Wasserkräfte 
und über die Bewilligung von Geldern aus den betreffenden Cassen zu fassenden Beschlüsse 
zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen. 
Ueber Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Bergamte und dem Revierausschusse ent- 
scheidet das Finanzministerium. 
Rücksichtlich der für diese Anstalten und Cassen erforderlichen technischen Beamten und 
Officianten gelten die Bestimmungen im § 63. 
Bei der Vertretung dieser Anstalten bedarf der Revierausschuß zu allen rechtsverbind- 
lichen Handlungen und Erklärungen der Genehmigung des Bergamts. 
8111. 
Auflösung von Revieranstalten. 
Die Auflösung einer Revieranstalt kann, insoweit nicht in den betreffenden Regulativen 
etwas Anderes bestimmt ist, mit Genehmigung des Finanzministeriums von den Theilnehmern 
beschlossen werden. 
Die betheiligten Bergwerksbesitzer sind von dem Revierausschusse zur Abstimmung da— 
rüber aufzufordern. 
Ein gültiger Beschluß kann nur gefaßt werden, wenn wenigstens zwei Dritttheile der 
Stimmberechtigten (nach § 94) abgestimmt haben. 
Wegen der Knappschaftscassen vergl. jedoch § 84 unter 1.
	        
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