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Abschnitt VII.
Von den gegenseitigen Rechten und Verbindlichkeiten zwischen verschiedenen
Berggebäuden.
8117.
Benutzung fremder Betriebsanlagen.
Jeder Bergwerksbesitzer muß, insoweit es nach dem Ermessen des Bergamts ohne Be-
hinderung oder Gefährdung seines eigenen Bergbaues geschehen kann und gegen vollständige
Entschädigung, anderen Bergwerksbesitzern gestatten:
a) daß sie in seinem Felde und seinen Bauen ansitzen, um Oerter, Abteufen oder Ueber-
hauen anzulegen und in ihr Grubenfeld zu treiben;
b) daß sie durch sein Feld Stölln oder andere Hülfsbaue treiben;
c) daß sie in seinem Felde und seinen Bauen Vorrichtungen treffen, welche zur Sicher-
ung ihrer Werke erforderlich sind.
Die obige Verpflichtung erstreckt sich unter den nämlichen Voraussetzungen auch
d) auf die Mitbenutzung der Grubenbaue und Wasser, dafern ohne diese Mitbenutzung der
Betrieb des Antragstellers unverhältnißmäßig erschwert werden würde.
8118.
Ermittelung der Entschädigung.
Die nach § 117 zu leistende Entschädigung ist, wenn sich die Betheiligten darüber nicht
vereinigen, von dem Bergamte festzustellen.
Gegenstand derselben ist jeder Schaden, welchen der Eigenthümer des betreffenden Berg—
gebäudes durch den fremden Bergwerksbetrieb erleidet; dieser ist vollständig und auch dann
zu ersetzen, wenn er ohne Schuld des Fremden entstanden ist.
In den § 117 unter d gedachten Fällen ist insbesondere der durch den Gebrauch der be-
treffenden Anlage für den Inhaber derselben erwachsende Aufwand an Abnutzung und Unter-
haltung nebst der Verzinsung des Capitals nach Maßgabe der stattfindenden Benutzung zu
decken.
Die in den 6 117 unter a und b gedachten Fällen bei dem Betriebe in fremdem Felde
gewonnenen Mineralien sind dem berechtigten Inhaber des Feldes auf Verlangen nach seiner
Wahl entweder gegen Erstattung der Gewinnungs= und Förderungskosten oder nach dem durch
Sachverständige zu ermittelnden Werthe derselben zu überlassen (vergl. §& 46 und 47).
Der Betriebsinhaber darf, wenn kein solches Verlangen an ihn gerichtet worden, über diese
Mineralien nicht eher verfügen, als nachdem er dieselben, spätestens bei Beendigung des Be-
triebs, dem Feldinhaber angeboten, dieser aber sich binnen 4 Wochen von diesem Erbieten an
nicht zur Uebernahme bereit erklärt hat.