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Auf Verlangen des zu entschädigenden Bergwerksbesitzers muß der Verpflichtete wegen der zu
leistenden Entschädigung eine von dem Bergamte zu bestimmende Caution bei Letzterem be—
stellen.
8119.
Collision zwischen verschiedenen Bergbauunternehmungen in einem Felde.
Wenn in einem und demselben Grubenfelde verschiedene Bergbauberechtigte mit ihrem
Betriebe in Collision kommen, so ist von dem Bergamte unter Gehör der Betheiligten zu er-
örtern, in welcher Weise der Betrieb zu Vermeidung gegenseitiger Störungen am angemessen-
sten zu führen sei, und demgemäß Bestimmung hierüber zu treffen.
Lassen sich die gegenseitigen Störungen auf keine Weise beseitigen, so hat das Bergamt die
erforderlichen Betriebsbeschränkungen anzuordnen.
Hierbei hat derjenige Bergwerksbesitzer, dessen Unternehmen nach dem Ermessen des
Bergamts in volkswirthschaftlicher Beziehung von größerer Wichtigkeit ist, das Vorrecht in
Ausübung seiner Befugnisse.
Wenn die Wichtigkeit der collidirenden Unternehmungen in volkswirthschaftlicher Beziehung
gleich ist, so hat der älter Berechtigte das Vorrecht.
Das Alter ist, wenn Erzbergbau mit anderem Bergbaue collidirt, für beiderlei Bergbau
vom Beginne des Werksbetriebs an zu rechnen.
Trifft die angeordnete Betriebsbeschränkung den älter Berechtigten, so ist diesem voll-
ständige Entschädigung dafür zu leisten; der jünger Berechtigte dagegen hat keinen Anspruch
auf Entschädigung.
Rücksichtlich der Entschädigung gelten die Bestimmungen §& 118.
Der obtinirende Theil hat in allen Fällen dem anderen Theile auf Verlangen die in
des Letzteren Berechtigung begriffenen Mineralien, die er bei seinem Betriebe gewinnt, nach
den Bestimmungen in Abs. 4 und 5, § 118 zu überlassen.
Wird von der Collision eine nicht unter die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes
fallende Gewinnung von Mineralien betroffen, so ist ebenfalls nach vorstehenden Grundsätzen,
jedoch unter Anwendung der Vorschrift § 134 und beziehendlich § 135, zu verfahren.
120.
Beschädigung anderer Berggebäude.
Wenn ein Bergwerkseigenthümer durch seinen Betrieb einem anderen Berggebäude Schaden
zufügt, so ist er dem Eigenthümer des letzteren, außer den im allgemeinen Rechte vorgezeich-
neten Fällen, auch dann zum Schadenersatze verpflichtet, wenn er den Schaden durch fahr-
lässiges Handeln herbeigeführt oder diejenige Vorsicht anzuwenden unterlassen hat, mit welcher
der Schaden ohne Nachtheil für ihn hätte abgewendet werden können.