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jedoch in der Regel lediglich auf Abteufen und Ueberhauen zu beschränken, eine weitere Ausbreitung
des Aushiebes in der Stollnförste und Sohle aber ist nur unter den § 186 gedachten Voraus-
setzungen gestattet.
8 185.
Verwahrung der Stollnförste und Sohle.
Wird den Fundgruben das Durchbrechen der Stollnförste und Sehle gestattet, so sind sie ver-
pflichtet, beziehendlich die angelegten Ueberhauen nach bergamtlichem Ermessen dergestalt sicher zu
verwahren, daß dadurch dem Stöllner kein besonderer Unterhaltungsaufwand erwächst und die Stolln-
sohle durch tüchtige Spundstücke oder nach Befinden durch Umbrüche am Punkte des Abteufens
wassertragbar zu machen und zu erhalten.
§ 186.
Sicherungsmaßregeln bei weiterer Ausbreitung des Aushiebes.
Wollen die Fundgrübner aus einem, vom Stolln aus angelegten Ueberhauen oder Abteufen
(§ 184) Oerter anlegen und von da aus Abbau betreiben, so haben sie über der Stollnförste oder
unter der Stollunsohle eine hinreichend schützende Bergfeste stehen zu lassen, deren Stärke nach Be-
schaffenheit der jedesmaligen Sachlage durch bergamtliches Ermessen zu bestimmen ist. Von dieser
Beschränkung können sie sich aber durch Herstellung solcher Verwahrungen befreien, welche die
Stollunförste und Sohle dauernd und ohne weiteren Unterhaltungsaufwand sicherstellen.
Ueber den Umfang und die Einrichtung dieser Verwahrungsarbeiten steht gleichfalls dem Berg-
amte nach vorgängigem Gehör der Parteien die Entscheidung zu. Uebrigens kann das Bergamt in
solchen Fällen und namentlich, wo voraussichtlich bedeutende Verwahrungsarbeiten nöthig werden, die
Fundgrubeneigenthümer auf Antrag des Stöllners zu Bestellung einer angemessenen Caution anhalten.
Cap. II.
Von dem Kostenbeitrage der Fundgruben zum Stollnbetriebe.
§ 187.
Verbindlichkeit der Fundgrübner zu Leistung des Betriebskostenbeitrags.
Jeder Fundgrübner hat dem Erbstöllner die Hälfte der Betriebskosten der zur Lösung seiner
Schächte bestimmten Stollnörter zu leisten.
8 188.
Umfang dieser Verbindlichkeit, a) wenn der Stolln ohne Aufforderung des Fundgrübners getrieben wird.
Wird der Stolln ohne Aufforderung des Fundgrübners nach seinen Schächten getrieben, so hat
er diesen Beitrag nur zu den Kosten des innerhalb seines Feldes stattfindenden Stollnbetriebes und
nur dann, wenn er vom Stöllner zu dessen Leistung aufgefordert wird, zu gewähren.
8 189.
Fortsetzung.
Dieser Beitrag ist in vorgedachtem Falle auch nur nach Maßgabe des Aufwandes, welchen der
Stollnbetrieb in den 8 177 vorgeschriebenen Dimensionen erfordert, und nur zu denjenigen Kosten,
welche den Stollnortsbetrieb selbst unmittelbar betreffen (vergl. 8 190), zu leisten. Ausgenommen
ist daher der Aufwand für Schächte, Lichtlöcher, Wasserhaltung, Mauerung und Tagebaue, ingleichen
der allgemeine Verwaltungsaufwand des Stollus, als: Schichtmeister= und Steigerlöhne, Mark-
scheidergebühren u. s. w.
8 190.
Fortsetzung.
Betreibt der Erbstöllner, welcher vom Fundgrübner zum Stellnbetriebe nicht aufgefordert worden,
Gegenörter, so hat Letzterer seinen Kostenbeitrag zunächst nur zum Hauptorte nach § 189, zu den
Gegenörtern aber erst von der Zeit an, wo der Stolln nach § 193 mit offenem Durchschlage in