Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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den Kunst= oder resp. Hauptförderschacht der Fundgrube eingekommen ist, nach und nach in der Weise 
zu entrichten, daß er jährlich den Betrag der durch die Zahl der Jahre, welche zum Betriebe der 
betreffenden Oerter nöthig gewesen, getheilten Hauptsumme des Kostenbeitrags abzuzahlen hat. 
WVird die Fundgrube jedoch vor erfolgter Zahlung auflässig, so ist der Stöllner berechtigt, den 
ganzen Rückstand dieses Kostenbeitrags zu fordern. 
§ 191. 
b) wenn der Stolln auf Verlangen des Fundgrübners betrieben wird. 
Wird der Erbstolln in Folge besonderer Aufforderung des Fundgrübners betrieben, so muß 
Letzterer dem Stöllner die Hälfte aller, von Zeit der geschehenen Aufforderung an auf den Betrieb 
des Stollns und der nöthigen Hülfsbaue verwendeten Kosten, ohne Ausnahme, leisten. Wenn mehrere 
Fundgrübner den Stöllner zu einem und demselben Stollubetriebe auffordern, so haben sie die Hälfte 
dieser Kosten zu gleichen Theilen zu leisten. 
Erfordert der Fundgrübner eine stärkere, als die im § 206 vorgeschriebene Belegung, oder den 
Betrieb von Gegenörtern, so muß er den dadurch erwachsenden Mehraufwand einstweilen vorschießen, 
der Erbstöllner hat aber die Hälfte davon in der Weise an ihn zu restituiren, daß er von der Zeit 
an, wo der Stolln nach § 193 mit offenem Durchschlage in den Kunst= oder resp. Hauptförder- 
schacht der Fundgrube eingekommen ist, jährlich den Betrag der durch die Zahl der Jahre, welche 
zum Betriebe der betreffenden Oerter nöthig gewesen, getheilten Betrag der Hälfte dieses Mehr- 
aufwandes abzahlt. 
Der Fundgrübner ist jedoch, wenn der Stolln vor erfolgter Zahlung auflässig wird, berechtigt, 
den ganzen Rückstand zu fordern. 
6 * 192. 
Collision mehrerer Erbstölln. 
Wenn ein Erbstolln in ein Grubenfeld eingebracht wird, in welchem sich bereits ein anderer 
Erbstolln, oder ein von dem betreffenden Fundgrübner selbst getriebener Grubenstolln (8 174) 
befindet, so hat er den Betriebskostenbeitrag nur dann zu erhalten, wenn er entweder 
a) in einer solchen Teufe einkommt, daß er die § 198 festgesetzte Enterbungsteufe unter jenen 
einbringen kann, oder 
b) vom Fundgrübner zum Stollnbetriebe aufgefordert worden ist, oder 
I) nach anderen Kunstschächten, als der erste Stolln, getrieben wird. 
In dem Falle unter a verliert der früher eingekommene Erbstöllner, welcher noch nicht in den 
Hartelbanh, eingekommen ist, das Recht, den Betriebskostenbeitrag zum Weiterbetriebe seines Stollns 
zu fordern. 
Cap. III. 
Von den Stollngebührnissen. 
§ 193. 
Erbteufe — Stollnzwanzigstes. 
Wenn der Erbstolln mit seiner Wassersaige in den Kunstschacht oder, wo ein solcher nicht vor- 
handen, in den Hauptförderschacht einer Fundgrube einkommt und zwanzig Lachter, oder, dafern er 
in einer Länge von 500 Lachtern oder mehr vom Mundloche an getrieben ist, wenigstens zehn Lachter 
Teufe, saiger vom Rasen bis auf die Stollnsohle gerechnet, einbringt (Erbteufe), so hat er den 
zwanzigsten Theil aller Erze, welche von dieser Zeit an bis zur Zeit, wo seine Berechtigung erlischt, 
aus der Fundgrube gefördert werden, zu erhalten. 
Wenn ein Stöllner in eine Fundgrube, deren Tiefstes die Stollnsohle noch nicht erreicht hat, 
durchschlägt, so erhält er diesen Zwanzigsten, dafern der betreffende Grubenbau den gesetzlichen oder 
doch einen solchen Querschnitt hat, daß nach dem Ermessen des Bergamts der Zweck der Wasser- 
und Wetterlosung vollständig erfüllt wird; ist letzteres nicht der Fall, so hat er nur die Hälfte des 
Zwanzigsten zu erhalten. « 
1868. 55
	        
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