Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

— 436 — 
werden dieselben erst am Bestimmungsorte von der Postbehörde der Zollstelle zur Revision 
und schließlichen Abfertigung (§ 6 fg.) vorgeführt. 
Alle sonstigen eingehenden Poststücke unterliegen bei derjeuigen Zollstelle, welche der 
Grenze zunächst belegen ist, einer zollamtlichen Vorabfertigung (§J 5). Die schließliche Ab- 
fertigung (& 6 fg.) erfolgt am Bestimmungsorte oder, wenn sich daselbst eine Zoll= oder 
Steuerstelle nicht befindet, bei einer geeignet gelegenen Zoll= oder Steuerstelle, deren Wahl 
der Postbehörde überlassen bleibt. 
#5. Die zollamtliche Vorabfertigung (§ 4) besteht in Folgendem. 
Durch diejenige Zollstelle, welche der Grenze zunächst belegen ist, sind die eingehenden 
Poststücke « 
"a)mitdenJnhaltserkl»är·ungenunddenPostkartenodernachBedürfnißmitdenBegleit- 
briefen äußerlich zu vergleichen, etwaige Abweichungen in den Inhaltserklärungen vor— 
zumerken, auch die letzteren mit einem Vermerk über die geschehene Besichtigung zu 
versehen und fehlende Inhaltserklärungen durch Revisionsnoten (§ 3) zu ersetzen; 
sodann 
P) diejenigen Poststücke, welche der Vorabfertigung unterlegen haben, zum Zeichen der noch 
vorbehaltenen Schlußabfertigung (§6 fg.) an einer möglichst in die Augen fallenden 
Stelle (auf der Seite der Signatur oder in der Nähe der Postnummer) mit einer 
Marke von rothem Papier zu bekleben, welche einen schwarzen Abdruck des Dienst- 
stempels der betreffenden Grenzzollstelle und die Aufschrift „Zollstück“ trägt. 
Diese Behandlung findet auch bei den im § 2 unter Nr. 4 aufgeführten Postsendungen 
dann Anwendung, wenn die Voraussetzungen des § 4, Absatz 2 nicht zutreffen und dieselben 
deshalb einer weiteren zollamtlichen Abfertigung unterzogen werden müssen. 
Diejenigen Poststücke, deren Inhalt als zollfrei sofort erkannt worden oder deren Schluß- 
abfertigung gleich bei der ersten Zollstelle an der Grenze erfolgt ist, treten in den freien Ver- 
kehr, bedürfen daher auch der Bezeichnung durch eine Marke (lit. b) nicht. 
Desgleichen ist von dem unter lit. b vorgeschriebenen Verfahren Abstand zu nehmen, 
wenn mehrere Sendungen nach einem Orte, an welchem eine Zoll= oder Steuerstelle ihren 
Sitz hat, kartirt sind, und in verschließbare Wagenabtheilungen, Körbe, Felleisen, Beutel oder 
sonstige Behälter verpackt werden, welche alsdann unter zollamtlichen Verschluß durch Kunst- 
schlösser oder Plomben zu nehmen sind. 
Gehen die nach einem Orte kartirten Sendungen bereits vom Auslande in verschlossenen 
Wagenabtheilungen oder sonstigen Behältern ein, so hat sich die Zollstelle an der Grenze auf 
die Anlegung eines zollamtlichen Verschlusses an den Wagenabtheilungen u. s. w. zu be- 
schränken. 
Nach der Ankunft der unter Gesammtverschluß genommenen Postsendungen an dem Orte, 
auf welchen die Postkarte lautet, hat die dortige Zoll= oder Stenerstelle in Bezug auf die
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.