— 436 —
werden dieselben erst am Bestimmungsorte von der Postbehörde der Zollstelle zur Revision
und schließlichen Abfertigung (§ 6 fg.) vorgeführt.
Alle sonstigen eingehenden Poststücke unterliegen bei derjeuigen Zollstelle, welche der
Grenze zunächst belegen ist, einer zollamtlichen Vorabfertigung (§J 5). Die schließliche Ab-
fertigung (& 6 fg.) erfolgt am Bestimmungsorte oder, wenn sich daselbst eine Zoll= oder
Steuerstelle nicht befindet, bei einer geeignet gelegenen Zoll= oder Steuerstelle, deren Wahl
der Postbehörde überlassen bleibt.
#5. Die zollamtliche Vorabfertigung (§ 4) besteht in Folgendem.
Durch diejenige Zollstelle, welche der Grenze zunächst belegen ist, sind die eingehenden
Poststücke «
"a)mitdenJnhaltserkl»är·ungenunddenPostkartenodernachBedürfnißmitdenBegleit-
briefen äußerlich zu vergleichen, etwaige Abweichungen in den Inhaltserklärungen vor—
zumerken, auch die letzteren mit einem Vermerk über die geschehene Besichtigung zu
versehen und fehlende Inhaltserklärungen durch Revisionsnoten (§ 3) zu ersetzen;
sodann
P) diejenigen Poststücke, welche der Vorabfertigung unterlegen haben, zum Zeichen der noch
vorbehaltenen Schlußabfertigung (§6 fg.) an einer möglichst in die Augen fallenden
Stelle (auf der Seite der Signatur oder in der Nähe der Postnummer) mit einer
Marke von rothem Papier zu bekleben, welche einen schwarzen Abdruck des Dienst-
stempels der betreffenden Grenzzollstelle und die Aufschrift „Zollstück“ trägt.
Diese Behandlung findet auch bei den im § 2 unter Nr. 4 aufgeführten Postsendungen
dann Anwendung, wenn die Voraussetzungen des § 4, Absatz 2 nicht zutreffen und dieselben
deshalb einer weiteren zollamtlichen Abfertigung unterzogen werden müssen.
Diejenigen Poststücke, deren Inhalt als zollfrei sofort erkannt worden oder deren Schluß-
abfertigung gleich bei der ersten Zollstelle an der Grenze erfolgt ist, treten in den freien Ver-
kehr, bedürfen daher auch der Bezeichnung durch eine Marke (lit. b) nicht.
Desgleichen ist von dem unter lit. b vorgeschriebenen Verfahren Abstand zu nehmen,
wenn mehrere Sendungen nach einem Orte, an welchem eine Zoll= oder Steuerstelle ihren
Sitz hat, kartirt sind, und in verschließbare Wagenabtheilungen, Körbe, Felleisen, Beutel oder
sonstige Behälter verpackt werden, welche alsdann unter zollamtlichen Verschluß durch Kunst-
schlösser oder Plomben zu nehmen sind.
Gehen die nach einem Orte kartirten Sendungen bereits vom Auslande in verschlossenen
Wagenabtheilungen oder sonstigen Behältern ein, so hat sich die Zollstelle an der Grenze auf
die Anlegung eines zollamtlichen Verschlusses an den Wagenabtheilungen u. s. w. zu be-
schränken.
Nach der Ankunft der unter Gesammtverschluß genommenen Postsendungen an dem Orte,
auf welchen die Postkarte lautet, hat die dortige Zoll= oder Stenerstelle in Bezug auf die