Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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weitergehenden Stücke die zollamtliche Vorabfertigung dem Vorstehenden entsprechend vorzu— 
nehmen, beziehungsweise nach der Bestimmung lit. b zu ergänzen. 
§& 6. Zum Zwecke der zollamtlichen Schlußabfertigung werden die mit der Post ein- 
gegangenen zollpflichtigen Gegenstände mit den dazu gehörigen Inhaltserklärungen oder Revi- 
sionsnoten den betreffenden Zoll= oder Steuerstellen (§ 4) übergeben. Die Abfertigung erfolgt 
nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften. 
Das Verfahren ist indessen ein verschiedenes, je nachdem 
a) der Adressat an dem Orte, wo die Schlußabfertigung zu bewirken ist, selbst oder in 
dessen Nähe sich befindet und deshalb der Abfertigung persönlich beiwohnen kann, oder 
b) die Sendung ohne Zuziehung des Adressaten zollamtlich abgefertigt und dann zum 
Zwecke der Weiterbeförderung an diesen der Poststelle zurückgegeben werden muß. 
&# 7. Befindet sich der Adressat an dem Orte selbst, wo die Schlußabfertigung zu be- 
wirken ist, oder in dessen Nähe, so werden die Begleitbriefe (Begleitadressen) oder, wenn solche 
nicht vorhanden sind, Abschriften der auf den Poststücken befindlichen Adressen, mit dem Ein- 
gangsstempel der Poststelle versehen, durch die letztere an den Adressaten bestellt; diesem wird 
dabei eine schriftliche oder gedruckte Notiz behändigt, daß das Poststück bei der Zoll= oder 
Steuerstelle in Empfang zu nehmen sei. Sache des Adressaten ist es alsdann, das Poststück 
von der Zoll= oder Stenerstelle abzuholen oder abholen zu lassen, nachdem er selbst oder sein 
Beauftragter dort durch Vorzeigung des abgestempelten Begleitbriefs (Begleitadresse), be- 
ziehungsweise der abgestempelten Abschrift von der Adresse sich ausgewiesen, der Revision 
angewohnt und den Zoll entrichtet hat. Das Begleitpapier kann dem Adressaten auf seinen 
Wunsch zurückgegeben werden, ist jedoch zum Zeichen der geschehenen Abholung des Poststücks 
auch mit dem Stempel der Zoll= und Steuerstelle zu versehen, nachdem auf der Adresse der 
Zollbetrag oder die Zollfreiheit kurz bemerkt und dieß durch die Unterschrift eines Abfertigungs- 
beamten bescheinigt worden ist. 
Die Abfertigung der Waarenproben und Muster (§ 2 unter 5) kann ohne Zuziehung des 
Adressaten von der Postbehörde veranlaßt werden. 
8 8. Soll die Postsendung, entfernt von dem Wohnorte des Adressaten, ohne dessen 
Zuziehung, sei es bei der Zollstelle an der Grenze oder bei einer der dem Bestimmungsorte 
zunächst gelegenen Zoll= oder Steuerstellen, schließlich abgefertigt und dann zum Zwecke der 
Weiterbeförderung an den Adressaten der Poststelle zurückgegeben werden, so begiebt sich ein 
Postbeamter zu der betreffenden Zoll= oder Steuerstelle, weist sich dort als zur Abholung 
beauftragt aus durch Verzeigung des Begleitbriefs (der Begleitadresse) oder, in Ermangelung 
eines solchen, durch eine mit dem Eingangsstempel der Poststelle versehene Abschrift der auf 
dem Poststücke befindlichen Adresse, und wohnt sodann der zollamtlichen Revision des Post- 
stücks bei; derselbe hat für die Oeffnung des Collo und die Darlegung der Waaren zur Re-
	        
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