Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Der Zollbehörde bleibt vorbehalten, auf solchen Cursen, auf welchen die Durchführung 
der Poststücke durch das Vereinsgebiet zweckmäßig unter Gesammtverschluß erfolgen kann, 
namentlich in den Fällen, in denen die Durchführung ohne Wagenwechsel erfolgt, die des- 
fallsige Vorschrift des § 5 in Anwendung zu bringen oder auch statt des Gesammtverschlusses 
amtliche Begleitung eintreten zu lassen. 
IV. Abschnitt. 
Abfertigung von Postsendungen, welche aus einem Orte des Zoll- 
vereinsgebiets durch das Zollvereinsausland nach einem anderen 
Orte des Zollvereinsgebiets gehen. 
17. Bei Gegenständen des freien Verkehrs, welche von vereinsländischen Postanstalten 
aus Orten des Zollvereinsgebiets durch das Zollvereinsausland nach Orten des Zollvereins- 
gebiets befördert werden sollen, bedarf es der Beifügung von Inhaltserklärungen nicht. Die 
zum Durchgange durch das Zollvereinsausland bestimmten Poststücke werden von der Aus- 
gangsstelle unter zollamtlichen Gesammtverschluß, oder soweit dieß nicht ausführbar, unter 
Einzelverschluß gesetzt, und es wird, daß und wie dieß geschehen, auf den Postkarten bescheinigt. 
Beim Wiedereingange prüft die Eingangszollstelle die Unverletztheit des amtlichen Verschlusses, 
worauf die Gegenstände in den freien Verkehr gesetzt werden. An Stelle des Verschlusses 
kann auch amtliche Begleitung treten. 
Mit Genehmigung der Directiobehörde kann, namentlich auf kurzen, das Ausland berühren- 
den Straßenstrecken, von dem zollamtlichen Verschlusse oder von der amtlichen Begleitung 
Abstand genommen werden. Die Eingangsgzollstelle hat in diesem Falle durch Vergleichung 
der Poststücke mit den Postkarten oder den Begleitbriefen von der Abstammung derselben aus 
dem freien Verkehre des Zollvereins Ueberzeugung zu nehmen. 
V. Abschnitt. 
Folgen unrichtiger Inhaltserklärungen. 
§ 18. Wenn der Inhalt eines Poststücks bei der Eröffnung und Untersuchung durch 
die Zollbeamten nicht mit der ausgestellten Inhaltserklärung (§+ 1) übereinstimmend befunden 
wird und nach den obwaltenden Umständen der Verdacht einer beabsichtigten Defraudation 
begründet erscheint, so wird nach den wegen unrichtiger Declaration im Zollstrafgesetze enthal— 
tenen Vorschriften weiter verfahren. 
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