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810.
In Betreff des Gerichtsstandes der Reservisten und Landwehrmänner leiden die darüber Anstatt 8 27
in der Militärstrafgerichtsordnung ertheilten besonderen Vorschriften Anwendung. ““ Srletes
11 cember 1866.
Die Ersatzreserve zerfällt in zwei Classen. Antat Es 29,
Z 8 s
Der ersten Classe sind zu überweisen: es Gesese
vom 24. De-
ay) diejenigen Militärpflichtigen, welche zum Militärdienste tauglich befunden, aber wegen cember 1866.
hoher Loosnummer bisher nicht zur Einstellung gelangt sind,
b) die in Folge von Reclamationen vom Militärdienste im Frieden Befreiten, deren häus-
liche Verhältnisse aber für den Fall eines Krieges die weitere Berücksichtigung nicht gerecht-
fertigt erscheinen lassen.
Die Cognition über die letztere Frage steht der Kreisdirection zu, und hat diese sofort bei
der Entschließung darüber, ob der betreffende Mann überhaupt zur Ersatzreserve zu versetzen,
oder zum Dienste einzustellen sei (§ 10 des Gesetzes vom 24. December 1866 und & 6
dieser Verordnung), zu entscheiden,
) Diejenigen, welche wegen geringer körperlicher Fehler vom Militärdienste im Frieden
befreit werden (6 15b),
d) Diejenigen, welche in ihrem dritten Concurrenzjahre (§J 16) zum Militärdienste noch
zu schwach befunden werden, welche sich aber nach der Ueberzeugung der Aushebungsbehörden
in den nächstfolgenden Jahren voraussichtlich soweit kräftigen werden, daß sie zum Kriegs-
dienste eingezogen werden können. ·
Die Auswahl des jährlichen Bedarfs an Mannschaften der bezeichneten Kategorieen er—
folgt möglichst nach vorstehender Reihenfolge.
Die Dienstverpflichtung in der J. Classe beträgt fünf Jahre.
812.
Zur zweiten Clafse der Ersatzreserve gehören die Mannschaften der ersten Classe, nach= Fortsetzung.
dem sie fünf Jahre in der letzteren gestanden haben, sowie alle Militärpflichtige, welche sonst
noch nach den bestehenden Bestimmungen der Ersatzreserve zu überweisen sind, und nicht der
ersten Classe zugetheilt werden (vergl. §§ 4, 11b).
813.
Die der ersten Classe der Ersatzreserve überwiesenen Mannschaften treten in die Kate- Fortsetzung.
gorie der Soldaten des Beurlaubtenstandes und stehen ebenso, wie diese, unter der Controle
der Landwehrbehörden. Zu den Controlversammlungen der Landwehr sind sie nicht heran—
zuziehen.