Full text : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiunddreißigster Jahrgang. 1904. (32)

Nr.  5.  47

VI.
Beförderung  von  Leichen.
§  44.
Auflieferung.

(1)  Leichen  sind  zur  Beförderung  mit  den  dem  Personenverkehre  dienenden  Zügen  anzunehmen;
  die  Benutzung  von  Schnellzügen  kann  versagt  werden.

(2)  Leichensendungen  müssen  auf  der  Anfangsstation  des  Zuges  mindestens  6  Stunden,
auf  anderen  Stationen  mindestens  12  Stunden  vor  der  Abfahrzeit  angemeldet  werden.

(3)  Jede  Leiche  muß  in  einem  widerstandsfähigen  Metallbehälter  luftdicht  verschlossen
und  dieser  in  einen  hölzernen  Behälter  so  fest  eingesetzt  sein,  daß  er  sich  darin  nicht  verschieben
  kann.

(4)  Bei  der  Aufgabe  ist  der  Eisenbahn  ein  Leichenpaß  nach  dem  Muster  der  Anlage  Azu
  übergeben,  der  bei  Auslieferung  der  Leiche  dem  Empfänger  ausgefolgt  wird.  Bei
Leichensendungen  aus  ausländischen  Staaten,  mit  denen  eine  Vereinbarung  wegen  gegenseitiger
  Anerkennung  der  Leichenpässe  abgeschlossen  ist,  genügt  ein  Leichenpaß  der  zuständigen
ausländischen  Behörde.  Die  zur  Ausstellung  von  Leichenpässen  befugten  in=  und  ausländischen
  Behörden  werden  besonders  bekannt  gemacht.  Der  Leichenpaß  gilt  für  den  ganzen
Beförderungsweg.

(5)  Leichen  sind  auf  einen  Beförderungsschein  abzufertigen,  der  von  der  Eisenbahn
auszustellen  und  dem  Absender  auszuhändigen  ist.

(6)  Das  Verladen  hat  der  Absender  zu  besorgen.

(7)  Die  Fracht  ist  bei  der  Aufgabe  zu  entrichten.  Wer  Leichen  unter  unrichtiger
Bezeichnung  aufliefert,  hat  den  Frachtunterschied  von  der  Aufgabe=  bis  zur  Bestimmungsstation
  nachzuzahlen  und  das  Vierfache  der  Gesamtfracht  als  Frachtzuschlag  zu  entrichten.

§  45.
Beförderung.

(1)  Leichen  sind  in  bedeckten  Wagen  zu  befördern.  Die  Beiladung  von  Gütern,  die
nicht  zur  Leiche  gehören,  ist  verboten.  Mehrere  Leichen,  die  gleichzeitig  von  derselben  Versandstation
  nach  derselben  Bestimmungsstation  aufgegeben  werden,  können  zusammen  in  einen
Wagen  verladen  werden.  Leichen,  die  in  rings  umschlossenen  Leichenfuhrwerken  aufgeliefert
werden,  dürfen  in  offenen  Wagen  befördert  werden.

(2)  Jeder  Sendung  ist  ein  Begleiter  beizugeben,  der  eine  Fahrkarte  zu  lösen  und  denselben
  Zug  zu  benutzen  hat.  Begleitung  ist  nicht  erforderlich,  wenn  der  Bestimmungsort
eine  Eisenbahnstation  ist  und  der  Absender  bei  der  Aufgabestation  die  schriftliche  oder  tele-8•