Nr. 5. 47
VI.
Beförderung von Leichen.
§ 44.
Auflieferung.
(1) Leichen sind zur Beförderung mit den dem Personenverkehre dienenden Zügen anzunehmen;
die Benutzung von Schnellzügen kann versagt werden.
(2) Leichensendungen müssen auf der Anfangsstation des Zuges mindestens 6 Stunden,
auf anderen Stationen mindestens 12 Stunden vor der Abfahrzeit angemeldet werden.
(3) Jede Leiche muß in einem widerstandsfähigen Metallbehälter luftdicht verschlossen
und dieser in einen hölzernen Behälter so fest eingesetzt sein, daß er sich darin nicht verschieben
kann.
(4) Bei der Aufgabe ist der Eisenbahn ein Leichenpaß nach dem Muster der Anlage Azu
übergeben, der bei Auslieferung der Leiche dem Empfänger ausgefolgt wird. Bei
Leichensendungen aus ausländischen Staaten, mit denen eine Vereinbarung wegen gegenseitiger
Anerkennung der Leichenpässe abgeschlossen ist, genügt ein Leichenpaß der zuständigen
ausländischen Behörde. Die zur Ausstellung von Leichenpässen befugten in= und ausländischen
Behörden werden besonders bekannt gemacht. Der Leichenpaß gilt für den ganzen
Beförderungsweg.
(5) Leichen sind auf einen Beförderungsschein abzufertigen, der von der Eisenbahn
auszustellen und dem Absender auszuhändigen ist.
(6) Das Verladen hat der Absender zu besorgen.
(7) Die Fracht ist bei der Aufgabe zu entrichten. Wer Leichen unter unrichtiger
Bezeichnung aufliefert, hat den Frachtunterschied von der Aufgabe= bis zur Bestimmungsstation
nachzuzahlen und das Vierfache der Gesamtfracht als Frachtzuschlag zu entrichten.
§ 45.
Beförderung.
(1) Leichen sind in bedeckten Wagen zu befördern. Die Beiladung von Gütern, die
nicht zur Leiche gehören, ist verboten. Mehrere Leichen, die gleichzeitig von derselben Versandstation
nach derselben Bestimmungsstation aufgegeben werden, können zusammen in einen
Wagen verladen werden. Leichen, die in rings umschlossenen Leichenfuhrwerken aufgeliefert
werden, dürfen in offenen Wagen befördert werden.
(2) Jeder Sendung ist ein Begleiter beizugeben, der eine Fahrkarte zu lösen und denselben
Zug zu benutzen hat. Begleitung ist nicht erforderlich, wenn der Bestimmungsort
eine Eisenbahnstation ist und der Absender bei der Aufgabestation die schriftliche oder tele-8•