Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Bei eintretender Mobilmachung können sie aber je nach Bedarf durch die Militärbehörden 
sofort eingezogen werden. 
Ihre häuslichen Verhältnisse sind eventuell bei der Einberufung zu prüfen. 
Bei dem Truppentheile findet eine nochmalige ärztliche Untersuchung statt. 
814. 
Fortsetzung. Die Mannschaften der Ersatzreserve zweiter Classe sind in gewöhnlichen Friedenszeiten 
von der Controle der Landwehrbehörden und allen militärischen Pflichten entbunden, bleiben 
jedoch zu Vermeidung der auf den Unterlassungsfall gesetzten Strafen verpflichtet, im Falle 
eines Krieges oder einer außergewöhnlichen Ergänzung des Heeres sich zum Dienste bei der 
Ortsobrigkeit anzumelden und bei der Aushebungscommission zur Aushebung zu stellen, falls 
die Ersatzreservisten ihrer Altersclasse von der Rekrutirungscommission hierzu die Aufforderung 
erhalten sollten. 
815. 
Anstan “ Bei der körperlichen Untersuchung kommt es darauf an, festzustellen: 
e esetze 
vom 24. a) ob der Untersuchte zum Militärdienste, mit Rücksicht auf die von ihm zu führende 
cember 1866. Waffe, oder sonst zu verrichtenden militärischen Dienstleistungen (s. & 16 Al. 1) 
unbedingt brauchbar ist (vollkommene Dienstfähigkeit), 
b) ob derselbe, wenn er seiner körperlichen Beschaffenheit wegen nicht unbedingt und unter 
allen Umständen zum Militärdienste herangezogen werden kann, sich während des 
Krieges und der damit verbundenen ungewöhnlichen Ergänzung des Heeres doch zur 
Einstellung eignet (nicht vollkommene Dienstfähigkeit), 
c) ob der Militärpflichtige zur Zeit, wo die Untersuchung stattfindet, nicht brauchbar ist, 
indeß im Laufe der Zeit möglicher Weise noch brauchbar werden kann (zeitliche Dienst- 
unbrauchbarkeit), 
c) ob der Militärpflichtige zur Zeit, wo die Untersuchung stattfindet, als für immer 
unbrauchbar zum Militärdienste gehalten werden muß (dauernde Dienstunbrauch- 
barkeit). 
16. 
Fortsetzung Die für vollkommen dienstfähig befundenen Mannschaften (+ 15a) werden, insoweit sie 
und n nicht bei stattfindender Loosung (§ 4 des Gesetzes vom 2 4. December 1866) durch hohe 
vom 24. De--Loosnummer davon befreit werden, sofort der Militärbehörde zur Einstellung in den Militär- 
cember 1866. dienst überwiesen, und soll hierbei auf den Grad der Tüchtigkeit insoweit Rücksicht genommen 
werden, daß alle im Verhältnisse zu den übrigen minder Tüchtigen, soweit thunlich, den Nicht- 
streitenden, d. h. den Mannschaften, welche zu dem Fuhrwesen, der Bäckerei, den Sanitäts- 
und Handwerkeranstalten, den Commando-, Gerichtsverwaltungs= und Verpflegungsbehörden 
der Armee gebraucht werden, zuzutheilen find.
	        
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