Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

— 528 — 
b) See-, Küsten= und Haff-Fischer, welche die Fischerei mindestens ein Jahr gewerbs- 
mäßig betrieben haben; 
C) Schiffszimmerleute, welche ausweislich ihrer Papiere zur See gefahren sind; 
d) Maschinisten, Maschinisten = Assistenten und Heizer von See= und Fluß-Dampfern. 
86. 
Besondere Militär-Dienstpflicht für auf öffentliche Kosten genossene 
Ausbildung. 
1. Militär-Zöglinge oder Schüler, welche in den nachbenannten Bildungs- und Lehr— 
anstalten auf öffentliche Kosten unterhalten und unterrichtet worden, sind verpflichtet, für jedes 
Jahr, während dessen sie diese Wohlthat genossen haben, zwei Jahre mit den erworbenen 
Kenntnissen im stehenden Heere, bez. in der activen Marine, zu dienen. 
2. Derzjenige aber, welcher einen Theil dieser Kosten selbst getragen hat, soll statt obiger 
zwei Jahre nur ein Jahr dienen. 
3. Mit dem Eintritte in eine neue Anstalt hebt auch die besondere Dienstverpflichtung 
von Neuem an, doch soll diese in keinem Falle die Dauer von neun Jahren übersteigen. 
4. Die allgemeine Pflicht zum Dienste im stehenden Heere, bez. in der activen Marine, 
bleibt außerdem nach den gesetzlichen Bestimmungen mit bez. drei oder einem Jahre abzuleisten. 
5. Die Verpflichtung ad 1 findet Anwendung auf diejenigen jungen Leute, bez. Offi- 
ziere, welche 
à) eine Kriegsschule, bez. die Marineschule, 
b) die vereinigte Artillerie-und Ingenieur-Schule, 
C)hdie Kriegs-Akademie 
besucht haben, 
d) auf die Zöglinge des medicinisch -chirurgischen Friedrich-Wilhelms-Instituts, 
e) auf die wirklichen Eleven der Militär-Roßarzt-Schule, 
1) auf die Zöglinge der Unteroffizier= Schulen (ef. Al. Abschnitt), 
8) auf die Zöglinge der Schiffsjungen-Compagnien (et. All. Abschnitt). 
6. Die Verpflichtung ad 2 ist anzuwenden auf Diejenigen, welche als Zöglinge der 
medicinisch--chirurgischen Akademie keinen Unterhalt, sondern nur freien Unterricht genossen 
haben. 
7. Bei Anwendung der Verpflichtung ad 4 soll die einjährige Dienstzeit zu statten 
kommen: 
a) Allen, welche beim Offizier-Examen das Zeugniß der Reife zum Offizier mit dem Prä- 
dicat befriedigend, gut oder vorzüglich erhalten haben, 
b) den Zöglingen der medicinisch -chirurgischen Akademie,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.