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844.
Berücksichtigung der in Erlernung eines Gewerbes 2c begriffenen
Militärpflichtigen durch Zurückstellung.
1. Außer den im § 43 gedachten Fällen können Gründe zur Zurückstellung aus den
gewerblichen oder Lehr-Verhältnissen der Militärpflichtigen entstehen und es ist deshalb
gestattet:
a) Militärpflichtige, welche sich durch amtliche Zeugnisse oder vorschriftsmäßig abgefaßte
Lehrcontracte 2c. darüber ausweisen, daß sie in der Vorbereitung zu einem späteren
Lebensberufe oder in der Erlernung einer Kunst oder eines Gewerbes be-
griffen sind, welche nicht ohne bedeutenden Nachtheil für sie unterbrochen werden kann,)
h) Zöglinge der Gewerbe-Akademie zu Berlin,
C) Zöglinge der medicinisch -chirurgischen Lehranstalten,.)
)Schüler von Lehranstalten für Thierarzneikunde
auf 1 bez. 2 Jahre zurückzustellen.
Im dritten Concurrenzjahre der Betreffenden hört diese Begünstigung indeß auf, und
kann nur in seltenen, besonders motivirten Fällen eine fernere Zurückstellung äußersten Falls
bis zum fünften Concurrenzjahre des betreffenden Militärpflichtigen von den Ersatz-Behörden
dritter Instanz (Ausnahme siehe ad 5) genehmigt werden.
2. Wenn die Verhältnisse der ad à gedachten Personen es nothwendig machen, sie für
die Zeit, in welcher eine Zurückstellung bis zum dritten Concurrenzjahre zulässig ist, von der
persönlichen Gestellung vor die Ersatz-Commissionen zu entbinden, so kann dieß von dem Civil-
Vorsitzenden der Kreis-Ersatz-Commission desjenigen Aushebungs-Bezirks, in welchem die Be-
treffenden ihr Domicil haben, gestattet werden.
Die diesfällige Erlaubniß (Ausstands-Bewilligung), mit welcher zugleich für die Dauer
der bewilligten Zurückstellung die Entbindung von der Verpflichtung zur Anmeldung zur
Stammrolle verbunden ist, hat Letzterer, unter ausdrücklicher Angabe seiner Eigenschaft als
Eivil-Vorsitzender der Kreis-Ersatz-Commission, in die Reise-Legitimation der betreffenden
Individuen einzutragen.
*) Zurückstellung von Maschinisten-Applicanten, welche als Freiwillige für die Maschinen-Compagnie
notirt sind, cf. 8 135.
**) Militärpflichtige, rücksichtlich deren die Directien des medicinisch -chirurgischen Friedrich-Wilhelms-
Instituts, bez. der medicinisch-chirurgischen Militär-Akademie attestirt, daß sie als Zögliuge einer militär-
ärztlichen Bildungs-Anstalt eingetreten sind, werden in den Listen gestrichen und dürfen nicht zur Musterung
und Aushebung herangezegen werden, indeß bleibt die Contrele über dieselben dem Chef des Militär-Medici-
nalwesens überlassen. Sollten derartige Zöglinge, ohne als Militär-Aerzte in die Armee einzutreten, aus der
Anstalt wieder entlassen werden, se sind sie von der Direction der Ersatz-Behörde ihrer Heimath zur weiteren
Dispesition zu überweisen.