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jenige Kreis-Ersatz-Commission, vor welcher sie ohne jene Erlaubniß nach § 20 gestellungs-
pflichtig sein würden, stellen, tritt das regelmäßige Verfahren ein.
7. Jungen Leuten im wehrpflichtigen Alter, welche ihrer Militär-Verpflichtung noch nicht
genügt haben, dürfen, auch wenn sie die vorgedachte Erlaubniß zur Nichtgestellung vor die
Ersatz-Behörden bis zu ihrem dritten Concurrenzjahre nicht in Anspruch nehmen, über den
Zeitpunkt ihrer Gestellungspflichtigkeit hinaus nur mit Genehmigung des Civil-Vorsitzenden
der Kreis-Ersatz-Commission ihres Domicils Reise-Legitimation ertheilt werden.
45.
Vergünstigungen für diejenigen Militärpflichtigen, welche ihren dauernden
Aufenthalt im Auslande haben.
1. Militärpflichtige, welche ihren dauernden Aufenthalt im Auslande haben, können auf
ihren Wunsch bis zu dem in ihrem dritten Concurrenzjahre stattfindenden Departements-
(Marine-) Ersatzgeschäfte von der Anmeldung zur Stammrolle und von der persönlichen Ge-
stellung vor die Ersatz-Behörden befreit werden.)
2. Wenn dieselben bis zu diesem Termine durch glaubhafte Atteste in unzweifelhafter
Weise nachweisen, daß sie zum Militärdienste dauernd ganz unbrauchbar sind, oder daß
ihnen Reclamationsgründe zur Seite stehen, welche ihnen nach den Bestimmungen dieser In-
struction Anspruch auf Befreiung vom Militärdienste im Frieden geben, so können sie von
der persönlichen Gestellung vor die Ersatz-Behörden durch Verfügung der Departements Ersatz-
Commission gänzlich entbunden werden.
8 46.
Verfahren mit den Schulamts-Candidaten.
1. Die im § 8 näher bezeichneten Schulamts-Candidaten haben sich durch Zeugnisse
darüber auszuweisen, daß sie die zur Anstellung als Lehrer abzulegende Prüfung bestanden
haben,) oder als solche augestellt sind. Ist dieß der Fall, so werden sie wie andere Militär-
pflichtige behandelt, jedoch mit dem Unterschiede, daß sie, sofern sie der Loosnummer nach zum
Dienste gelangen und dienstbrauchbar sind, statt zu einer dreijährigen activen Dienstzeit nur
zu einer sechswöchentlichen Ausbildung bei einem Infanterie-Regimente eingestellt werden.)
2. Auf das zu stellende Ersatz-Contingent kommen dieselben nicht in Anrechnung.
3. Wenn ein solcher Militärpflichtiger vor vollendetem 3 1. Lebensjahre aus dem Schul-
amte für immer entlassen wird, so hat die vorgesetzte Behörde dem Landwehr-Bezirks-Com-
*) In Betreff der Ersatz-Reservisten cf. 8 49, 5.
*F) Zurückstellung der noch nicht Geprüften ck. 8 44.
e#) Dieselben werden bei den Truppen über den Etat eingestellt. Der Antritt der sechswöchentlichen
Dienstzeit ist so zu bestimmen, daß dabei sowohl die Interessen des Truppentheils, als auch die der Schul-
amts-Candidaten nach Möglichkeit berücksichtigt werden.
1868. 77