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beziehungsweise Marine-Ersatz-Commissionen die Entscheidung über die Militärpflichtigen ein—
zutragen haben.
3. Die Streichung der einmal in die Listen eingetragenen Individuen darf nur auf Grund
einer Entscheidung der Departements- beziehungsweise Marine-Ersatz-Commission erfolgen,
oder wenn besondere, in den nachfolgenden Bestimmungen speciell angegebene Atteste und
Beläge dafür beigebracht werden, event. wenn besondere, von der Kreis-Ersatz-Commission
genügend constatirte Verhältnisse diese Streichung rechtfertigen.
4. Alle Atteste und Beläge, auf Grund deren die Streichung Militärpflichtiger aus den
Aushebungs-Listen stattfindet, sind dem Civil-Vorsitzenden der Kreis-Ersatz-Commission
auszuhändigen und von diesem je nach der Zeitfolge, in welcher sie eingehen, in einem geson—
derten Hefte der betreffenden alphabetischen Listen beizufügen und zu asserviren.)
5. Militärpflichtige, welche einmal in einer der Listen gestrichen worden sind, dürfen,
wenn sie in denselben Ort oder Aushebungs-Bezirk zurückkehren, nicht auf derselben Stelle
wieder eingetragen werden, sondern sind von Neuem unter der fortlaufenden Nummer nach-
zutragen.
855.
Geburtslisten.
1. Zum 15. Januar jeden Jahres haben die Geistlichen, sowie die mit Führung von
Geburts-Registern beauftragten Behörden, auf Grund der von ihnen geführten amtlichen
ad. Register, die Geburtslisten nach dem Schema 9 an die mit Führung der Stammrollen beauf-
stragten Behörden einzureichen.
. ragten Behörden einzureichen. 1)
2. In die Geburtslisten sind alle diejenigen in der betreffenden Gemeinde, bez. dem
betreffenden Sprengel, geborenen Personen männlichen Geschlechts — auch die bereits Ver-
storbenen — nach dem Datum der Geburt einzutragen, welche in dem begonnenen Kalender-
jahre das 17. Lebensjahr vollenden, mithin beispielsweise in die am 15. Januar 1869
einzureichende Geburtsliste alle im Kalenderjahre 1852 geborenen Personen männlichen
Geschlechts.
*) Zu jeder alphabetischen Liste ist ein besonderes Belagsheft zu führen. Schriftstücke, welche den
bestehenden Registratur- Einrichtungen gemäs anderen Actenstücken (z. B. über Auswanderung 2c.) beigeheftet
sind und später als Belag für Streichung von Namen aus der alphabetischen Liste dienen, können dort ver-
bleiben; nur ist Sorge zu tragen, daß deren Auffindung und Vorlegung bei event. Revisionen der Listen ohne
Zeitverlust erfolgen kann.
1) Zu § 55, 1.
Zu Einleitung der Aushebung wird in Sachsen alljährlich in der ersten Hälfte des Monats December
das Kriegs-Ministerium den erforderlichen Bedarf an Geburtslisten den Amtshauptmannschaften zusenden,
von wo aus er sodann den Geistlichen, bez. Anstaltsbehörden, soweit nöthig, mit behufiger Anweisung zugängig
gemacht werden wird.