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3. In die dazu bestimmte Colonne der qu. Liste sind auch die bis zum Tage der Ein—
reichung derselben vorgekommenen Sterbefälle der darin benannten Personen einzutragen, so—
weit dieß auf Grund der von den ad 1 genannten Behörden geführten amtlichen Sterbe-
Register geschehen kann.
Außerdem sind gleichzeitig am Schlusse der Liste unter Abtheilung B die seit Einreichung
der letzten Geburtsliste vorgekommenen Sterbefälle derfenigen Personen anzugeben, welche in
einer der Geburtslisten der vorhergehenden sieben Jahrgänge aufgeführt stehen.
4. Wo es, namentlich in größeren Städten, die örtlichen Verhältnisse erheischen, können
die Regierungen von den ad 3 gedachten Verpflichtungen entbinden. Auch bleibt die nähere
Ausführung der vorstehend ad 1 bis 3 enthaltenen Bestimmungen, soweit es erforderlich er-
scheinen sollte, provinziellen 2c. Reglements vorbehalten.
5. Die nach § 1 von der Wehrpflicht ausgenommenen Personen sind weder in die Ge-
burtslisten, noch in eine der übrigen auf das Ersatzwesen Bezug habenden Listen einzu-
tragen.
6. Die mit Führung der Stammrollen beauftragten Behörden haben die Geburtslisten
sorgfältig aufzubewahren und bei Zeiten Erkundigungen über den Aufenthalt oder den Ver-
bleib der in denselben aufgeführten Personen anzustellen, besonders aber zu ermitteln, ob die
nicht mehr im Orte Anwesenden verstorben, mit Consens ausgewandert oder anderwärts orts-
angehörig sind. Das Ergebniß dieser Ermittelungen, sowie das Bekanntwerden von Umstän-
den, welche auf das künftige Militär-Verhältniß der in den Geburtslisten verzeichneten oder
anderer im Orte domicilirenden jungen Leute im Alter vom 17. bis zum 2 0. Lebensjahre
von Einfluß sein könnten, ist in den Listen zu vermerken.
7. Wo die im Vorstehenden angeordneten Geburtslisten aus den Civilstands-Registern
(Geburts-Registern) zu extrahiren sein würden, und den mit Führung der letzteren beauftrag-
ten Behörden auch die Führung der Stammrollen obliegt, bedarf es der Aufstellung besonderer
Geburtslisten nicht, vielmehr sind die Stammrollen sogleich aus den Civilstands-Registern zu
ertrahiren (6 58, 1).
In diesem Falle sind die den Behörden zugehenden Nachrichten über junge Leute vom
1 7. bis 20. Lebensjahre (cf. ad 6 vorstehend) auf andere Weise zu notiren und bei Auf-
stellung der Stammrolle zu benutzen.
856.
Supplemente zu den Geburtslisten.
Die Behörden, welche die Genehmigung zur Aufnahme neu anziehender Personen er-
theilen, haben alle im Auslande geborenen Kinder männlichen Geschlechts, sobald diese mit
ihren Eltern in den Unterthanen-Verband eines Norddeutschen Bundesstaates aufgenommen
werden, bez. mit ihren im Unterthanen-Verbande eines Bundesstaates stehenden Eltern vom
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