Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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83. 
Die nach § 80 der Ausführungsverordnung vom 24. December 1866 zu Ausmittelung Fortsetzung. 
der Absenten von den Amtshauptmannschaften anzufertigenden Listen sind, was die im Bezirke 
angemeldeten und gestellten, in Sachsen nicht staatsangehörigen Norddeutschen anlangt, an 
diejenige Ersatzbehörde des betreffenden Norddeutschen Staates einzusenden, in deren Bezirke 
der Geburts= oder frühere Gestellungsort des betreffenden Mannes sich befindet und sind diese 
Listen nach dem Schema lI einzurichten. 
84. — 
Zu Erhaltung der nöthigen Ordnung im Rekrutirungswesen hat in allen den Fällen, Zu § 2 der- 
wenn junge Mannschaften vor dem erfüllten 17. Lebensjahre, mit oder ohne ihre Eltern und sepen ver- 
Familie, auswandern, die das Auswanderungsverfahren leitende Behörde der Obrigkeit des 
Geburtsorts des betreffenden Militärpflichtigen, wenn sie dieß nicht zugleich selbst ist, von 
der Auswanderung Kenntniß zu geben, damit in den Geburtslisten das Nöthige bemerkt werden 
könne. 
Insofern es aber zu der Auswanderung nach § 2 der Allerhöchsten Verordnung vom 
heutigen Tage besonderer Genehmigung des Kriegsministeriums bedarf, ist so lange, als nicht 
letztere erfolgt ist, die Auswanderung selbst dem Betreffenden durch obrigkeitliches Verbot zu 
untersagen und sonst nach Befinden in geeigneter Weise zu verhindern. Den von den Obrig- 
keiten auf dergleichen Dispensationsgesuche an das Kriegsministerium zu erstattenden Berichten 
sind jedesmal die über das Auswanderungsverfahren ergangenen Acten beizufügen. Auch haben 
die Obrigkeiten, soweit nöthig, nach vorgängigen Erörterungen darüber, in dem Berichte zugleich 
mit über die Frage sich auszusprechen, ob anzunehmen sei, daß die Auswanderung zum Zwecke 
der Umgehung der Militärpflicht beabsichtigt werde. 
Wollen Reservisten und Landwehrmänner in der Zeit, in welcher sie nicht zum activen 
Dienste einberufen sind, in einen nicht zum Norddeutschen Bunde gehörigen Staat auswandern, 
so hat die Obrigkeit, welche das Auswanderungsverfahren leitet, zur Erhaltung der Ordnung, 
in jedem Falle noch vor Ausstellung des Auswanderungspasses dem betreffenden Landwehr- 
bezirkscommando von der beabsichtigten Auswanderung unter Mittheilung der Acten Nachricht 
zu geben. 
Die Bestimmungen im § 16 der Verordnung vom 2. Juli 1852 und im § 124 der 
Ausführungsverordnung vom 24. December 1866 kommen durch Vorstehendes zur Erledigung. 
85. 
Diejenigen im 9 4 der Allerhöchsten Verordnung bezeichneten Theologen, welche von der Zu § 4 der- 
daselbst angegebenen Vergünstigung Gebrauch machen wollen, haben der Amtshauptmannschaft, een n 
in deren Bezirke sie gestellpflichtig siuv, und zwar vor dem 1. April vesjenigen Kalenderjahres, 
in welchem sie das 20. Lebensjahr vollenden, ein Zeugniß des Decaus der betreffenden theo- 
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