Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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860. 
Jährliche Aufforderung behufs Anmeldung zur Stammrolle. 
1. Die mit Führung der Stammrolle beauftragten Behörden haben alljährlich im Monat 
Januar durch öffentlichen Anschlag, durch öffentliche Blätter oder auf andere ortsübliche Weise 
die nach § 58 in die Stammrolle aufzunehmenden Militärpflichtigen, sowie deren Eltern, 
Vormünder, Lehr-, Brod= oder Fabrikherren, unter Androhung der zulässigen Strafen (§ 176), 
zur Befolgung der im § 59 enthaltenen Bestimmungen aufzufordern. 
2. Alle Militärpflichtigen, welche sich zur Stammrolle anmelden oder angemeldet werden, 
sind nach vorheriger Prüfung sogleich einzutragen oder es ist eine Bescheinigung über die erfolgte 
Anmeldung zu ertheilen. 
61. 
Die alphabetische Liste. 
1. Die Aufstellung, bez. Fortführung der alphabetischen Listen hat vorzugsweise der Civil- 
Vorsitzende der Kreis-Ersatz-Commission zu veranlassen. 
Für die richtige Führung der Stammrollen, welche nach allen Richtungen hin seiner Prüfung 
unterliegen, ist derselbe nächst den Ortsbehörden allein verantwortlich. 
2. Der Militär-Vorsitzende der Kreis-Ersatz-Commission hat sich alljährlich Abschrift 
der alphabetischen Liste zu besorgen, womit die Verpflichtung für ihn verbunden ist, sich auch 
seinerseits von ihrer Richtigkeit Ueberzeugung zu verschaffen. Zu diesem Behufe ist der 
Militär-Vorsitzende berechtigt, bei Zusendung der alphabetischen Liste die Mitvorlage der 
Stammrollen und ihrer Beläge, soweit er dieß für wünschenswerth erachtet, zu verlangen. 
Speciell mitverantwortlich ist der Landwehr-Bezirks-Commandeur dafür, daß die einmal 
in die alphabetische Liste eines Jahrgangs eingetragenen Namen so lange fortgeführt werden, 
bis sie bestimmungsmäßig gestrichen werden dürfen. Derselbe hat daher seine alphabetische 
Liste unter eigenen Verschluß zu nehmen. 
3. Die ad 2 angeordnete Abschriftnahme der alphabetischen Liste hat der Landwehr- 
Bezirks-Commandeur entweder in seinem Büreau oder in den betreffenden Kreisorten durch 
die Bezirks-Feldwebel, unter eigener Verantwortlichkeit, bewirken zu lassen. 
4. Die alphabetische Liste ist alljährlich nach dem Schema 10 dergestalt anzulegen, daß 
für alle Militärpflichtige, welche innerhalb eines Kalenderjahres geboren sind, eine besondere 
derartige Liste besteht. 
5. Die alphabetische Liste muß alle Ortschaften, Sammtgemeinden oder Bürgermeistereien 
eines Aushebungs-Bezirks nach dem Alphabete enthalten. 
Bei jeder Ortschaft werden sämmtliche in den Stammrollen verzeichnete Individuen der- 
jenigen Altersclasse, für welche die Liste angelegt ist, ebenfalls nach alphabetischer Ordnung 
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