Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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eingetragen. Vorher sind jedoch die Stammrollen nach den eingereichten Belägen und den 
sonstigen zu Gebote stehenden Hülfsmitteln sorgfältig zu prüfen. 
Die Namen derjenigen Personen, von welchen sich unzweifelhaft ergiebt, daß sie ver— 
storben, durch Entscheidung der Departements-(CMarine-) Ersatz-Commission vom Eintritte 
in das stehende Heer (die Flotte) definitiv entbunden oder nur vorläufig oder irrthümlich in 
die Stammrolle aufgenommen waren, sind in letzterer unter Angabe des Grundes zu streichen, 
ohne in die alphabetische Liste übertragen zu werden. Dagegen sind, damit aus der alpha- 
betischen Liste zu allen Zwecken Auskunft zu erlangen ist, die freiwillig beim Militär Ein- 
getretenen, die Ausgewanderten 2rc. erst in diese Liste zu übertragen, dann aber sowohl hier, 
als auch aus der Stammrolle zu streichen. 
Alle anderen unter Controle verbleibenden Militärpflichtigen, welche nur einen Ausstand 
erhalten haben, z. B. zum einjährigen Dienste Berechtigte, mit Ausstands -Bewilligung ver- 
sehene Handwerker 2c., müssen in die alphabetische Liste eingetragen werden. 
6. Für die im Laufe der Zeit erforderlich werdenden Nachtragungen der zuziehenden 
Militärpflichtigen ist bei der ersten Anlage der alphabetischen Liste hinter jeder Gruppe ein 
entsprechender Raum zu lassen. 
Die ganze Liste, einschließlich der frei bleibenden Plätze, ist mit durchlaufender Nummer 
zu versehen, und unter dieser bei Nachtragungen anzudeuten — z. B. durch Einrücken der 
Jahreszahl — wann die Nachtragung stattgefunden hat. 
7. Soweit der Geburtsort eines Militärpflichtigen, der Ort seines Domicils und der Ort, 
an welchem er nach § 59, 1 zur Stammrolle sich anzumelden hat, in verschiedenen Ausheb- 
ungs-Bezirken liegen, muß der Name des betreffenden Militärpflichtigen in die alphabetischen 
Listen aller drei Bezirke eingetragen werden. 
Liegen die verschiedenen Orte in ein und demselben Aushebungs-Bezirke, so genügt die 
Eintragung bei einem und ein hinweisender Vermerk bei den anderen Orten. 
62. 
Anlegung der Restanten-Liste. 
Bleiben nach Beendigung des Ersatz-Geschäfts (z. B. pro 1870) in der alphabetischen 
Liste des ältesten bei der Aushebung concurrirenden Jahrgangs (das sind die 1848 Ge- 
borenen) Militärpflichtige stehen, über welche noch keine definitive Entscheidung erfolgt ist, 
event. welche ihrer Militär-Verpflichtung noch nicht genügt haben, und in der Liste nicht ge- 
strichen werden konnten, so sind dieselben in eine besondere Liste (Restanten-Liste) zu über- 
tragen und darin so lange fortzuführen, bis über ihr Militär-Verhältniß eine definitive Ent- 
scheidung erfolgt ist. 
In diese Liste gehören auch diejenigen Personen, welche erst nach Ablauf des dritten Con- 
currenzjahres in die Stammrollen eines Aushebungs-Bezirks aufgenommen sind und daher in 
1868. 79
	        
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