Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

Fortsetzung. 
Fortsetzung. 
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logischen Facultät oder des Directors des Gymnasiums, bez. der betreffenden bischöflichen Be— 
hörde, oder Direction der evangelischen Brüderunität zu Berthelsdorf bei Herrnhut vorzulegen, 
in welchem bescheinigt sein muß, daß sie voraussichtlich bis zum Ablaufe des 25. Lebensjahres 
das examen pro licentia concionandi abgelegt, bez. die Subdiaconatsweihe empfangen, 
oder die Candidatenprüfung auf dem theologischen Seminarium in Gnadenfeld bestanden haben 
werden. Dieses erste Zeugniß hat Wirksamkeit bis zu dem Jahre, in welchem der Betreffende 
sein 24. Lebensjahr erfüllt. Er wird auf Grund desselben bis zu dem ebenbemerkten Jahre, 
unter Eutbindung von der Verpflichtung, sich persönlich zur Aushebung zu stellen, zurück— 
geschrieben und erhält darüber von der Amtshauptmannschaft, welche das Zeugniß bei den 
Acten behält und die Aushebungsbehörde (Amtshauptmannschaft, Landrathamt u. s. w.) des 
Wohnsitz= bez. Geburtsorts mit entsprechender Nachricht versieht, eine Bescheinigung nach Maß- 
gabe des Schemas unter III. 
Von dem Jahre an aber, in welchem der Militärpflichtige das 2 4. Lebensjahr vollendet, 
ist sodann jedesmal vor dem 1. April die Vorlegung eines neuen Zeugnisses erforderlich, und 
zwar so lange, bis die Befreiung vom Militärdienste durch die Aushebungscommission nach 
Maßgabe & 4 der Allerhöchsten Verordnung ausgesprochen werden darf. 
Auf Grund des wiederholt beigebrachten Zeugnisses wird der betreffende Militärpflichtige 
noch weiter zurückgestellt, und erhält, indem auch hierüber Notification an die Aushebungs- 
behörde des Wohnsitz= bez. Geburtsorts ergeht, anderweite Bescheinigung darüber nach dem 
schon erwähnten Schema. 
« 86. 
Geht das erforderliche Zeugniß nicht ein, oder hat der betreffende Militärpflichtige bis 
zum 1. August des Jahres, in welchem er das 26. Lebensjahr vollendet, die nöthige Prüfung 
nicht bestanden, bez. die Subdiaconatsweihe nicht empfangen, so ist er von der Amtshauptmann- 
schaft sofort, ohne daß ihm die Zeit der Zurückstellung angerechnet wird, zur Erfüllung der 
Militärpflicht herbeizuziehen. 
Eine weitere Zurückstellung im Wege der Dispensation auf Grund § 4 der Aller- 
höchsten Verordnung wird das Kriegsministerium nur ganz ausnahmsweise, wenn der Betreffende 
durch völlig unverschuldete Umstände, z. B. durch schwere, langanhaltende Krankheit, von der 
rechtzeitigen Ablegung des Examens abgehalten worden ist, genehmigen, und auch nur bei 
Solchen, die nicht später, als vor vollendetem 22. Lebensjahre das Studium der Theolegie 
begonnen haben. 
7. 
Alle diejenigen Theologen, die beim Erscheinen dieser Verordnung bereits das 20. Lebens- 
jahr überschritten haben und zurückgestellt worden sind, haben, wenn sie von der hier fraglichen 
Vergünstigung Gebrauch machen wollen, spätestens bis zum 1. April 15868 das erforderliche 
erste Zeugniß (§ 5 al. 1) bei der Amtshauptmannschaft einzureichen.
	        
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