Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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* 75. 
Entscheidungen der Kreis-Ersatz-Commission in Folge der körperlichen 
Untersuchung der Militärpflichtigen. 
1. Die für brauchbar erachteten Dienstpflichtigen sind von dem Militär-Vorsitzenden zu 
einer der aus dem Bezirke zu ergänzenden Waffengattungen rc. zu designiren, und wird das 
Entsprechende in der alphabetischen Liste notirt. 
Bei diesen Designirungen sind die über die Auswahl der Mannschaften zu den einzelnen 
Waffen in den §# 26 bis 34 enthaltenen Bestimmungen zu beachten.) Wenn Mannschaften 
für verschiedene Waffen geeignet erscheinen, so werden sie zu derjenigen Waffe designirt, an 
deren Ersatz die höheren Anforderungen zu stellen sind. 
2. Die Zurückstellung von Militärpflichtigen des ersten und zweiten Concurrenzjahres 
wegen zeitiger Dienstunbrauchbarkeit nach Maßgabe der Bestimmungen des § 36 kann durch 
die Kreis-Ersatz-Commission verfügt werden. 
3. In ihrem dritten Concurrenzjahre sind dergleichen Militärpflichtige jedoch von der 
Kreis-Ersatz-Commission zur Ersatz-Reserve zu designiren und der Departements-Ersatz- 
Commission zur Superrevision und event. Bestätigung vorzustellen. 
4. Militärpflichtige, welche nach Ansicht der Kreis-Ersatz-Commission gemäs § 35 als 
dauernd dienstunbrauchbar auszumustern sind, werden der Departements-Ersatz-Commission 
zur Superrevision vorgestellt. 
Dasselbe findet hinsichtlich derjenigen Militärpflichtigen aller Concurrenzjahre statt, welche 
gemäß § 36, 4 wegen nicht vollkommener Dienstfähigkeit zur Ersatz-Reserve zu desig- 
niren sind. 
5. Die Designirungen der Kreis-Ersatz-Commission in den àd 1, 3 und 4 angegebenen 
Fällen, sowie alle übrigen Designirungen derselben zur Ersatz-Reserve, sind nur als gutacht- 
liche Vorschläge zu betrachten und bedürfen der Bestätigung der Departements-Ersatz-Com- 
mission. 
  
*) Auch die Militärpflichtigen von 5“ bis 5“1“ 3“ sind für den Bedarfsfall zu designiren (ef. § 30, 2), 
sowie überhaupt die Verhältnisse derselben wie bei allen anderen Militärpflichtigen festzustellen. Ob dieselben 
demnächst bei der Aushebung zu concurriren haben, bestimmt die Departements-Ersatz-Commission. Con- 
curriren dieselben nicht, so sind sämmtliche im dritten Concurrenzjahre stehenden Militärpflichtigen dieser 
Kategorie zur Ersatz-Reserve zu designiren, die jüngeren Jahrgängen Angehörenden zurückzustellen, sofern sie 
nicht zu den vorzugsweise Einzustellenden gehören. 
Die Preußischen Militärpflichtigen, welche zu den vorschriftsmäßig gelernten Jägern gehören (cf. § 29 
ad 1 und § 105) und als solche zur Verfügung der Inspection der Jäger und Schützen stehen, bez. in die 
Vorstellungs-Liste D (§ 90) aufzunehmen sind, werden, nach dem „Regulative über Ausbildung 2c. für die 
unteren Stellen des Forstdienstes in Verbindung mit dem Militärdienste im Jäger-Corps“ vom 1. December 
1864, alljährlich am 1. April durch die Landräthe der vorgedachten Inspection bezeichnet, sind also den Civil- 
Vorsitzenden der betreffenden Kreis-Ersatz-Commissionen als solche bekannt.
	        
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