Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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880. 
Verfahren mit den Militärpflichtigen, welche zur seemännischen 
Bevölkerung gehören. 
1. Mit den zur seemännischen Bevölkerung des Norddeutschen Bundes gehörenden (8 5), 
sowie mit den übrigen nach 8 34, 1 für die Flotten-Stamm-Dibvision geeigneten Militär— 
pflichtigen verfahren die Kreis-Ersatz-Commissionen hinsichtlich der Prüfung ihrer persönlichen 
rc. Verhältnisse*) nach denselben Grundsätzen, wie mit allen übrigen Militärpflichtigen unter 
besonderer Berücksichtigung der in den 88 5, 44 ad 4 und 5 und 48 ad 6 enthaltenen 
Bestimmungen. Die Prüfung der körperlichen OQualification erfolgt unter Zugrundelegung 
der Instruction für Marine-Aerzte vom 5. November 1860. 
2. Zur definitiven Entscheidung über ihr Militär-Verhältniß werden die in Rede stehen- 
den Militärpflichtigen jedoch nicht der Departements-Ersatz-Commission vorgestellt, sondern 
der Marine-Ersatz-Commission überwiesen (VIII. Abschnitt). 
881. 
Verfahren mit den Militärpflichtigen, welche sich im Musterungs-Termine 
freiwillig zum Eintritte melden. 
1. Militärpflichtige, welche in ihrem ersten Concurrenzjahre beim Kreis-Ersatzgeschäfte 
vor Beginn der Loosung die Erklärung abgeben, daß sie ohne Rücksicht auf das Loos freiwillig 
zum Militärdienste eintreten wollen, sind berechtigt, sich die Waffengattung und den Truppen— 
theil, bei welchem sie eingestellt zu werden wünschen, zu wählen, sofern sich der letztere aus 
dem Ersatz-Bezirke rekrutirt. Die Wahl der Bataillone ist ihnen hierbei jedoch nicht gestattet. 
Den zur Garde sich Meldenden kann auch nicht die Wahl des Regiments gestattet werden. 
Sollten sie demnächst für den gewählten Truppentheil wegen mangelnder Qualification rc. 
nicht ausgehoben werden können, so verbleibt ihnen die aus der gezogenen Loosnummer her- 
vorgehende Berechtigung, weshalb sie von der Loosung nicht ausgeschlossen werden dürfen. 
2. Die Kreis-Ersatz-Commission hat diese Freiwilligen, sofern sie zum Dienste für die 
von ihnen gewählte Waffe brauchbar sind, der Departements-Ersatz-Commission vor den vor- 
zugsweise Einzustellenden vorzuführen (cf. & 90 ad 2 und § 103 ad 3). 
3. Junge Leute, welche das militärpflichtige Alter noch nicht erreicht haben, dürfen als 
Freiwillige Seitens der Kreis-Ersatz-Commission nicht angenommen werden. Dem Landwehr- 
Bezirks-Commandeur ist es jedoch gestattet, im Interesse des aus dem Corps-Bezirke zu er- 
gänzenden Jäger-Bataillons solche junge Leute ohne Anrechnung auf das auszuhebende Jäger- 
Rekruten-Contingent zu engagiren (cf. 8 130). 
  
*) Dieselben loosen auch mit den Militärpflichtigen ihres Aushebungs-Bezirks.
	        
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