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derselben Ver—
ordnung.
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listen verzeichneten jungen Leute im Alter von 1i7 bis 20 Jahren von Einfluß sein könnten,
ist in den Listen genau anzumerken.
Die Geburtslisten der Mannschaften, welche in das militärpflichtige Alter eingetreten sind
(S 53 des Gesetzes vom 24. December 1866), dienen den Ortsobrigkeiten zur Vergleichung
bei Aufstellung, bez. Prüfung der Ortslisten für die gewöhnlichen Aushebungen (vergl. § 32
der Ausführungsverordnung vom 24. December 1866).
Gleichen Zweck haben die Geburtslisten der jüngeren Altersclassen, wenn es zu einem
Aufgebote des Landsturms und in dessen Verfolg zur Anmeldung und Aushebung der land-
sturmpflichtigen jungen Mannschaften kommt.
§ 12.
Alle Mannschaften, welche nach den Bestimmungen der Allerhöchsten Verordnung vom
heutigen Tage künftig der ersten Classe der Ersatzreserre zuzutheilen sind, werden von den
Aushebungscommissionen, bez. den Amtshauptmannschaften sofort, nachdem die Entscheidung
über sie erfolgt ist, dem betreffenden Landwehrbezirkscommando mittelst eines Verzeichnisses
nach Maßgabe des Schemas IV, unter Abgabe der Geburtsscheine u. s. w., zur Controleführung
überwiesen.
Sie sind, während sie in dieser Classe der Ersatzreserve sich befinden, verpflichtet, jede
Wohnungsveränderung innerhalb des Landwehrcompagniebezirks dem Bezirksfeldwebel anzu-
zeigen. Wenn sie in einen anderen Compagniebezirk verziehen wollen, müssen sie sich beim
Bezirksfeldwebel des bisherigen Aufenthaltsorts ab= und spätestens nach vierzehn Tagen beim
Bezirksfeldwebel des neuen Aufenthaltsorts, unter Vorlegung des Ersatzreservescheins (s. unten
8 17), anmelden, und zwar mündlich oder schriftlich, und ist letzteren Falles der Ersatz-
reserveschein an den betreffenden Bezirksfeldwebel unter dessen Adresse und mit der Bemerkung
auf dem Couvert: „Landwehrsache“ mit einzusenden.
Wer diese Meldung unterläßt, wird mit Geldstrafe von 2 bis 5 Thlr. oder mit Gefängniß-
strafe von 3 bie 8 Tagen bestraft.
Ist blos die Ab-, aber nicht die Anmeldung versäumt, so erfolgt nur eine Geldstrafe von
1 bis 2 Thlr. oder Gefängnißstrafe von 1 bis 2 Tagen. Außerdem bleibt Jeder, welcher
sich der Controle entzieht, um so viel länger in der Ersatzreserve erster Classe, als die Zeit der
Controleentziehung betrug.
Diese Mannschaften können ferner zwar ungehindert verreisen, müssen jedoch bei ihren
Angehörigen oder beim Bezirksfeldwebel Mittheilung darüber zurücklassen, wo sie jederzeit eine
etwaige Einberufungsordre treffen würde. Daß ihnen eventuell die letztere richtig zugeht, dafür
sind sie allein verantwortlich.
Die Ueberweisung derselben beim Verziehen erfolgt nach denselben Grundsätzen, wie die
aller Mannschaften des Beurlaubtenstandes.