Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

Zu 88 11 flg. 
derselben Ver— 
ordnung. 
— 
listen verzeichneten jungen Leute im Alter von 1i7 bis 20 Jahren von Einfluß sein könnten, 
ist in den Listen genau anzumerken. 
Die Geburtslisten der Mannschaften, welche in das militärpflichtige Alter eingetreten sind 
(S 53 des Gesetzes vom 24. December 1866), dienen den Ortsobrigkeiten zur Vergleichung 
bei Aufstellung, bez. Prüfung der Ortslisten für die gewöhnlichen Aushebungen (vergl. § 32 
der Ausführungsverordnung vom 24. December 1866). 
Gleichen Zweck haben die Geburtslisten der jüngeren Altersclassen, wenn es zu einem 
Aufgebote des Landsturms und in dessen Verfolg zur Anmeldung und Aushebung der land- 
sturmpflichtigen jungen Mannschaften kommt. 
§ 12. 
Alle Mannschaften, welche nach den Bestimmungen der Allerhöchsten Verordnung vom 
heutigen Tage künftig der ersten Classe der Ersatzreserre zuzutheilen sind, werden von den 
Aushebungscommissionen, bez. den Amtshauptmannschaften sofort, nachdem die Entscheidung 
über sie erfolgt ist, dem betreffenden Landwehrbezirkscommando mittelst eines Verzeichnisses 
nach Maßgabe des Schemas IV, unter Abgabe der Geburtsscheine u. s. w., zur Controleführung 
überwiesen. 
Sie sind, während sie in dieser Classe der Ersatzreserve sich befinden, verpflichtet, jede 
Wohnungsveränderung innerhalb des Landwehrcompagniebezirks dem Bezirksfeldwebel anzu- 
zeigen. Wenn sie in einen anderen Compagniebezirk verziehen wollen, müssen sie sich beim 
Bezirksfeldwebel des bisherigen Aufenthaltsorts ab= und spätestens nach vierzehn Tagen beim 
Bezirksfeldwebel des neuen Aufenthaltsorts, unter Vorlegung des Ersatzreservescheins (s. unten 
8 17), anmelden, und zwar mündlich oder schriftlich, und ist letzteren Falles der Ersatz- 
reserveschein an den betreffenden Bezirksfeldwebel unter dessen Adresse und mit der Bemerkung 
auf dem Couvert: „Landwehrsache“ mit einzusenden. 
Wer diese Meldung unterläßt, wird mit Geldstrafe von 2 bis 5 Thlr. oder mit Gefängniß- 
strafe von 3 bie 8 Tagen bestraft. 
Ist blos die Ab-, aber nicht die Anmeldung versäumt, so erfolgt nur eine Geldstrafe von 
1 bis 2 Thlr. oder Gefängnißstrafe von 1 bis 2 Tagen. Außerdem bleibt Jeder, welcher 
sich der Controle entzieht, um so viel länger in der Ersatzreserve erster Classe, als die Zeit der 
Controleentziehung betrug. 
Diese Mannschaften können ferner zwar ungehindert verreisen, müssen jedoch bei ihren 
Angehörigen oder beim Bezirksfeldwebel Mittheilung darüber zurücklassen, wo sie jederzeit eine 
etwaige Einberufungsordre treffen würde. Daß ihnen eventuell die letztere richtig zugeht, dafür 
sind sie allein verantwortlich. 
Die Ueberweisung derselben beim Verziehen erfolgt nach denselben Grundsätzen, wie die 
aller Mannschaften des Beurlaubtenstandes.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.