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Militärdienste scheinen, oder wenn deren zeitige Unbrauchbarkeit auf Fehlern beruht, welche sich
ohne Entblößung des Körpers nicht erkennen lassen.
5. Die zur 1. Classe der Ersatz-Reserve in Vorschlag gebrachten Individuen (Vorstell-
ungs-Liste C) sind ebenfalls einzeln körperlich zu untersuchen. Desgleichen die in der Vor-
stellungs-Liste F enthaltenen Individuen, soweit bei ihnen die Feststellung des Grades der
Dienstfähigkeit erforderlich ist.
6. Die Superrevision der als brauchbar und einstellungsfähig bezeichneten Militärpflich-
tigen (Vorstellungs = Liste K) ist mit ganz besonderer Sorgfalt auszuführen.
10•2.
Entscheidung der Departements-Ersatz-Commission über die als nicht brauch-
bar erachteten Militärpflichtigen und die vor abgeleisteter Dienstpflicht
entlassenen Soldaten.
1. Ueber Militärpflichtige, welche bei der Superrevision dauernd oder zeitig unbrauchbar
oder nicht vollkommen dienstfähig befunden werden, ist nach Maßgabe der §§# 35, 36, bez.
47 bis 49 zu entscheiden.
2. Die Ausmusterungs= und Ersatz-Reserve-Scheine, welche nach § 86 vorbereitet sein
müssen, sind den Militärpflichtigen möglichst sogleich auszuhändigen. Bei Vollziehung der-
selben ist zu prüfen und zu beobachten, daß sie mit den Listen genau übereinstimmen.
Sollte die Aushändigung der Atteste im Aushebungs-Termine auf besondere Schwierig-
keiten stoßen, so bleibt es der Departements-Ersatz-Commission überlassen, dieselben möglichst
bald nach vollendeter Rundreise zu vollziehen und durch den Civil-Präses der Kreis- Ersatz-
Eomisson aushändigen zu lassen.
3. Nach beendigter Superrevision der in den Vorstellungs-Listen A bis C verzeichneten
Militärpflichtigen erfolgt die Entscheidung über die vor abgeleisteter Dienstpflicht vom stehen-
den Heere entlassenen Soldaten (Vorstellungs-Liste F) nach Maßgabe der im § 51 ent-
haltenen Bestimmungen.
8103.
Die Aushebung der Militärpflichtigen im Allgemeinen.
1. Behufs der Aushebung sind die in der Vorstellungs-Liste & enthaltenen Leute in
der Reihenfolge,) in welcher sie in der Liste stehen, vorzustellen.
2. Der Militär-Vorsitzende der Departements-Ersatz-Commission hat nach Anhörung
des Gutachtens des Arztes über die Einstellungsfähigkeit der Militärpflichtigen zu entscheiden.
*) In denjenigen Bezirken, in welchen nach § 79 Schifffahrttreibende mit Einberufungs-Ordre zum
1. October versehen sind, hat der Militär-Vorsitzende der Departements-Ersatz-Commission zuvörderst die
Truppentheile zu bestimmen, welchen sie zu überweisen sind.
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