Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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3. Wer für brauchbar und unter Erwägung etwaiger Reclamationsgründe für einstell— 
bar erklärt wird, ist vom Militär-Vorsitzenden nach Maßgabe der Sub-Repartition, sowie 
unter Berücksichtigung der in den 88 24 bis 34 enthaltenen Bestimmungen einem bestimmten 
Truppentheile zuzuweisen und in die militärischerseits zu führenden Berechnungen einzutragen. 
Die in der Vorstellungs-Liste E verzeichneten Freiwilligen (5 81, 1 und 2) sind zu 
Anfang der Aushebung zu mustern und, wenn es die Verhältnisse gestatten, dem gewählten 
Truppentheile unter Anrechnung des demselben zu stellenden Contingents zuzutheilen. Die 
Aushebung solcher Freiwilligen für die gewählten Truppentheile darf jedoch nur insoweit er— 
folgen, als dadurch die Gestellung des Ersatzes für die bevorzugten Waffen nicht beein— 
trächtigt wird. 
4. Militärpflichtige, welche bei der Musterung Seitens der Kreis-Ersatz-Commission für 
dienstbrauchbar erachtet worden waren, zur Zeit des Departements-Ersatzgeschäfts in ihrem 
3. Concurrenzjahre aber vorübergehend erkrankt sind, werden entweder unter Anrechnung auf 
das Contingent ausgehoben, oder für die im Laufe des Jahres etwa vorkommenden Nach- 
gestellungen designirt. 
5. Die richtige Auswahl der Militärpflichtigen, sowohl im Allgemeinen, als auch für die 
verschiedenen Truppengattungen, ist der wichtigste Gegenstand der Aushebung, weil von dieser 
Auswahl nicht allein das Interesse jedes eiuzelnen Militärpflichtigen und des Ersatz-Bezirks, 
sondern auch das Interesse der Truppen und die Erhaltung der Armee in einem kriegsbrauch- 
baren Zustande abhängt. 
Hierbei hat der Militär-Vorsitzende möglichst dafür zu sorgen, daß die vorhandenen Hand- 
werker, als Schuhmacher, Schneider, Sattler, Büchsenmacher und Schlosser nach dem Ver- 
hältnisse des Bedarfs der verschiedenen Truppentheile gleichmäßig auf dieselben zur Vertheil- 
ung kommen. 
8104. 
Aushebung der Rekruten für das Garde-Corps. 
1. Der zur Departements-Ersatz-Commission commandirte Offizier des Garde-Corps ist 
berechtigt, jeden Militärpflichtigen, welchen er nach Maßgabe der in dieser Instruction ent— 
haltenen allgemeinen Vorschriften für brauchbar zum Garde-Corps hält, auf das vom Kreise 
zu stellende Garde-Rekruten-Contingent, welches ihm von den Militär-Vorsitzenden der Com— 
mission für alle Kreise anzugeben ist, unter Berücksichtigung der Vorschriften des §J 22, zu be- 
anspruchen. 
2. Ueber dieß Contingent darf er in einzelnen Kreisen nur in dem im 897, 2 gedachten 
Falle hinausgehen. 
3. Ein Austausch der von ihm für das Garde-Corps ausgewählten Rekruten darf nur 
mit Zustimmung des Militär-Vorsitzenden der Commission stattfinden.
	        
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