Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Im Uebrigen sind Ersatzreservisten J. Classe nur zu designiren: 
a) für Infanterie, 
b) = Artillerie, 
) Pionniere, 
4) Train und 
e) . die Handwerkerabtheilungen. 
13. 
Die Mannschaften der Ersatzreserve zweiter Classe, zu welchen auch alle Diejenigen 
zählen, welche schon gegenwärtig bei Publication dieser Verordnung nach den Bestimmungen 
des Gesetzes vom 2 4. December 1 866 der Ersatzreserve angehören, werden von den Amts- 
hauptmannschaften in nach Jahrgängen geordneten Listen nach Maßgabe des Schemas V in 
Controle geführt. Die Landwehrbezirkscommandos sind gehalten, beim jedesmaligen Uebertritte 
von Ersatzreservisten aus der I. in die II. Classe die betreffenden Mannschaften der Amts- 
hauptmannschaft namentlich zu bezeichnen und mit Abgabe der betreffenden Papiere, ins- 
besondere des Ersatzreservescheins, auf welchem zuvor von dem Landwehrbezirkscommando eine 
entsprechende Bemerkung wegen des- Uebertritts in die II. Classe der Ersatzreserve zu bringen 
ist, zu überweisen. Im Falle der Einberufung der Ersatzreserve zweiter Classe und Aushebung 
derselben zum Dienste — wofür die gewöhnlichen Bestimmungen über Aushebungen maß- 
gebend sind — dienen die Listen den Amtshauptleuten zur Vergleichung und zur Ermittelung 
der bei den Gestellungen etwa ausgebliebenen Mannschaften. 
814. 
Bei den Entscheidungen, welche die Kreisdirectionen nach 8 11b der Allerhöchsten Ver— 
ordnung zu treffen haben, ist der Grad maßgebend, nach welchem die obwaltenden Verhält— 
nisse einer Berücksichtigung werth erscheinen. Nur in ganz dringenden Fällen wird auch 
für den Krieg eine solche stattfinden dürfen und im Zweifel daher die Versetzung in die erste 
Classe der Ersatzreserve zu wählen sein. 
l15. 
Die Verpflichtung für die Ersatzreserve im Allgemeinen währt, unbeschadet der Ver- 
pflichtung zum Laudsturme, in der Regel bis zum vollendeten 32. Lebensjahre. 
16. 
Alljährlich nach jeder Aushebung ist sowohl von den Landwehrbezirkscommandos, als 
auch von den Amtshauptmannschaften eine summarische Uebersicht über die Anzahl der in der 
Ersatzreserve (I. bez. II. Classe) befindlichen Mannschaften nach dem Schema unter VI an das 
Kriegsministerium einzureichen. 
Fortsetzung. 
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Fortsetzung. 
Fortsetzung. 
Fortsetzung. 
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