Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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5. Die Truppen haben ihre Anträge an die betreffenden Infanterie-Brigaden zu richten 
und allemal durch genaue Ausfüllung des nach Schema 33 anzufertigenden Nationals an— 
zugeben, für welchen Rekruten oder Soldaten und zu welchem Termine Ersatz gewünscht 
wird.*) 
G. Die Infanterie-Brigade-Commandenre haben von diesen Anträgen dem Civil-Vor— 
sitzenden der betreffenden Departements-Ersatz-Commission Kenntniß zu geben, und können in 
Fällen, wo durch das Einvernehmen mit demselben ein Zeitverlust entstehen würde, die er— 
forderlichen Verfügungen behufs der Nachgestellung an die Kreis-Ersatz-Commissionen unter 
der Firma der Departements-Ersatz-Commission auch ohne die Mitzeichnung des Civil-Vor- 
sitzenden abgehen lassen. 
8111. 
Uebersicht der Resultate des Ersatzgeschäfts. 
1. Unmittelbar nach beendetem Departements-Ersatzgeschäfte senden die Infanterie— 
Brigade-Commandos in den Bezirken des 1. bis 11. Armee-Corps an das Königlich Preußische 
Kriegs-Ministerium, Allgemeines Kriegs-Departement, im Bezirke des 1 2. Armee-Corps, 
bez. im Großherzogthume Hessen, an das Königlich Sächsische, bez. Großherzoglich Hessische 
Kriegs-Ministerium direct (per Couvert) Nachweisungen der beim Departements-Ersatz- 
geschäfte brauchbar und einstellungsfähig befundenen Militärpflichtigen nach Schema 22 ein. 
2. Die Departements-Ersatz-Commissionen stellen im Laufe des Monats Februar für 
ihren Bezirk Uebersichten der Resultate des Ersatzgeschäfts des Vorjahres, wozu ihnen die 
Kreis-Ersatz-Commissionen das geeignete Material zu liefern haben, nach dem Schema 23 
zusammen. 
Ein Exemplar dieser Uebersichten gelangt in den Bezirken des 1. bis 11. Armee-Corps 
durch den Militär-Vorsitzenden an das betreffende General-Commando, welches eine summarische 
Zusammenstellung für den Corps-Bezirk anfertigen läßt und diese Zusammenstellung bis zum 
15. März an das Königlich Preußische Kriegs-Ministerium einreicht. Das Königlich Säch- 
sische, sowie das Großherzoglich Hessische Kriegs-Ministerium theilen die ihnen zugehenden 
entsprechenden Uebersichten dem Königlich Preußischen Kriegs-Ministerium mit. 
Ein zweites Exemplar hat in den Bezirken des 1. bis 1 1. Armee-Corps und im Groß- 
herzogthume Hessen gleichzeitig der Civil-Vorsitzende der Departements-Ersatz-Commission, in 
Preußen durch die Regierung und durch das Ober-Präsidium an das Ministerium des Innern, 
in den übrigen Bundesstaaten auf dem durch das betreffeude Ministerium des Innern 2c. 
näher vorzuschreibenden Wege an letzteres einzureichen. 
Diesen Uebersichten ist zugleich ein Bericht über die im Laufe des Ersatzgeschäfts ge- 
machten besonderen Wahrnehmungen beizufügen. 
  
*) cf. §8 190, 3. 
1868. 84 
Sax 
u. 
2 22 
4 
S 
4
	        
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