Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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3. Für den Fall, daß der Schiffsjunge für den Dienst der Kriegs-Marine nicht geeignet 
erscheint, hat er, wie jeder andere Militärpflichtige, seine Dienstzeit in der Armee zu erfüllen, 
und wird demselben eine besondere Dienstverpflichtung für die in der Königlichen Marine zu— 
gebrachte Zeit nicht auferlegt. Ebensowenig findet in diesem Falle eine Anrechnung der in der 
Königlichen Marine zugebrachten Zeit statt. 
4. Die Bestimmungen über die Militär-Dienstzeit der Zöglinge der Schiffsjungen-Com= 
pagnien behalten bei Versetzung derselben zu einem anderen Marinetheile die volle Geltung. 
6 143. 
Anmeldung behufs freiwilligen Eintritts in die Schiffsjungen- 
Compagnien. 
Wer die Aufnahme in eine Schiffsjungen-Compagnie wünscht, hat sich persönlich bei 
dem Bezirks-Commandeur des Landwehr-Bataillons seiner Heimath (oder, wer dazu Gelegen- 
heit hat, persönlich bei dem Commando der Flotten-Stamm-Diovision in Kiel) zu melden. 
Dabei sind folgende Papiere zur Stelle zu bringen: 
1. Taufschein, 
2. Confirmationsschein. 
Ist die Confirmation noch nicht erfolgt, so genügt eine vorläufige Bescheinig- 
ung, daß und wann die Confirmation voraussichtlich stattfinden wird, jedoch nur 
unter der Bedingung, daß der Confirmationsschein dem Landwehr-Bezirks- 
Commando behufs lUiebermittelung an die Flotten-Stamm-Dirision spätestens an 
dem Tage eingereicht werden muß, wo der Freiwillige sich zu seiner Absendung 
nach dem Gestellungsorte meldet. Bei Nichterfüllung dieser Bedingung unter- 
bleibt die Inmarschsetzung. 
3. Schriftliche Einwilligung des Vaters oder Vormundes, worin ausgesprochen sein muß, 
daß sie mit den Aufnahmebedingungen vollständig bekannt sind und ihrem Sohne oder Mündel 
erlauben, sich zur Aufnahme in eine Schiffsjungen-Compagnie einschreiben zu lassen, beglaubigt 
durch die Ortsbehörde. 
4. Ein Attest der Ortsobrigkeit, daß der Freiwillige sich gut geführt hat. 
5. Ein von der Orts-Polizeibehörde attestirter Revers, daß die Kosten des Transports 
von den Angehörigen des Schiffsjungen werden getragen werden, falls letzterer bei der An- 
kunft am Einstellungsorte die Einstellung verweigern sollte. 
Sodann erfolgt eine Prüfung im Lesen, Schreiben und Rechnen, sowie die ärztliche 
Untersuchung.
	        
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