Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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8144. 
Annahme-Bedingungen. 
1. Der Einzustellende darf nicht unter 14 Jahre und nicht über 17 Jahre alt sein. 
Für die Einstellung im späteren Alter ist der Nachweis erforderlich, daß der Einzustellende 
so lange bereits auf Seeschiffen gefahren ist, als er nach dem vollendeten 17. Lebensjahre 
eingestellt wird. 
Für die Berechnung des höchsten zulässigen Lebensalters ist der 1. Juli desjenigen Jahres 
maßgebend, in welchem die Einstellung erfolgt. 
2. Er muß vollkommen gesund, im Verhältnisse zu seinem Alter kräftig gebaut (starke 
Knochen, kräftige Muskulatur) und frei von körperlichen Gebrechen und wahrnehmbaren An— 
lagen zu chronischen Krankheiten sein, ein scharfes Auge, gutes Gehör und fehlerfreie (nicht 
stotternde) Sprache haben. 
Hierüber hat sich der Landwehr-Bezirks-Commandeur mit dem untersuchenden Arzte in 
einem Atteste auszusprechen. 
3. Er muß leserlich und ziemlich richtig schreiben, ohne Anstoß lesen und die vier Species 
rechnen konnen. 
4. Er muß mit der zum Marsche nach dem Gestellungsorte erforderlichen Bekleidung 
versehen sein; ingleichen mit 2 Thalern, um sich nach seiner Einstellung das nöthige Putzzeug rc. 
beschaffen zu können. Dieser Betrag muß spätestens an dem Tage der Absendung zum Ge- 
stellungsorte dem Landwehr-Bezirks-Commando behufs Uebermittelung an die Flotten-Stamm- 
Division übergeben werden. Bei Nichterfüllung dieser Bedingung unterbleibt die Inmarschsetzung. 
5. Er muß sich bei seiner Ankunft am Orte der Einstellung dazu verpflichten, für jedes 
Jahr des Aufenthalts in pder Schiffsjungen-Compagnie zwei Jahre in der Bundes-Kriegs- 
Marine zu dienen. 
6. Jeder eingestellte Junge, welcher den an ihn zu machenden Anforderungen nicht genügt, 
kann während der beiden ersten Dienstjahre, innerhalb welcher die Vereidigung nicht stattfindet 
(& 141, 2), wieder entlassen werden (siehe § 147, 1), desgleichen auf Reclamation seiner 
Angehörigen, und wenn dieß zugleich sein eigener Wunsch ist. 
8145. 
Einberufung der Freiwilligen zu den Schiffsjungen-Compagnien. 
1. Sind Prüfung und ärztliche Untersuchung günstig ausgefallen, so hat der Freiwillige 
einer baldigen Entscheidung über Annahme oder Nichtannahme entgegenzusehen. 
2. Die Landwehr-Bezirks-Commandos haben, wenn nach stattgehabter Prüfung der Frei- 
willige zur Aufnahme in eine Schiffsjungen-Compagnie geeignet erscheint, ein Nationale desselben
	        
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