Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Fortsetzung. 
Fortsetzung. 
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unter Abgabe des Berechtigungsscheins, und zwar entweder den 1. April und acht Tage 
vorher, oder den 1. October und acht Tage vorher (bei den Reiter- und Artillerieregimentern 
und den Jägerbataillonen nur den 1. October und acht Tage vorher) stattfinden. 
Der Freiwillige ist im Beisein eines Offiziers ärztlich zu untersuchen und bei vorhandener 
Dienstbrauchbarkeit einzustellen, wenn nicht besondere Gründe (eingetretene Mobilisirung, 
Ueberschreitung der zulässigen Anzahl Freiwilliger bei der Truppe u. s. w.) entgegenstehen. 
Von der erfolgten Einstellung ist durch die Commandobehörde dem Amtshauptmann 
des Wohnorts, bez. dem Civilvorsitzenden der Kreisersatzcommission und sonstigen Aus- 
hebungsbehörde, in deren Bezirke der Eingestellte seinen Wohnsitz hat, zur weiteren Benach- 
richtigung der Amtshauptmannschaft des Geburtsorts sofort Mittheilung zu machen. 
Der nach § 102 der Ausführungsverordnung vom 24. December 1866 auszustellende 
Berechtigungsschein zum einjährigen Dienste ist künftig nach Maßgabe des Schemas 
unter IX zu ertheilen. 
826. 
Die Frist, bis zu welcher während der gewöhnlichen Friedensverhältnisse der zum ein— 
jährigen Freiwilligendienste Berechtigte seinen Dienstantritt aussetzen darf (§ 45 des Gesetzes 
vom 24. December 1866), läuft, und zwar ohne daß es deshalb einer besonderen Ver- 
willigung bedarf, bis zum 1. October des Kalenderjahres, in welchem er das 23. Lebensjahr 
vollendet. 
Eine weit ere Beanstandung des Dienstantritts unter den im 2. Abs. von § 45 
des Gesetzes vom 24. December 1866 angegebenen Voraussetzungen und unter besonderer 
Verwilligung der Kreisdirection ist bis zum 1. October des Jahres zulässig, in welchem 
der Freiwillige das 26. Lebensjahr vollendet. Derartige weitere Ausstandsverwilligungen sind 
Seiten der Kreisdirectionen, unter entsprechender Benachrichtigung der betreffenden Amtshaupt- 
mannschaft, bez. sonstigen heimathlichen Ersatzbehörde des Freiwilligen, auf dem Berechtigungs- 
scheine desselben auszufertigen und zu beurkunden. 
Die Bestimmungen im § 109 der Ansführungsverordnung vom 24. December 1866 
werden durch Vorstehendes hinfällig. 
827. 
Die zum einjährigen freiwilligen Dienste Berechtigten sind nicht weiter verbunden, sich 
während der Dauer des ihnen damit bewilligten Ausstandes zu den Aushebungen bei den Orts— 
obrigkeiten anzumelden. 
Die Amtshauptmannschaften des Wohnorts, bez. Geburtsorts führen über dieselben 
Controle, und haben daher, wenn die Zeit, während welcher den letzteren die Beanstandung 
des Dienstes zustand, bez. von der Kreisdirection noch besonders weiter verwilligt worden
	        
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