Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

VIII. 
Fortlaufende .#1. 
#e der Bezirksliste 
Ersatzreserveschein 
II. 
Der 
geboren am 18 11.„ Regierungsbezirk 
wird hiermit in Folge drnnnn. 18. statt- 
gefundenen Aushebung wgen. í í í í í , 
der Ersatzreserve zweiter Classe überwiesen. 
Der. ist dadurch der ferneren Anmeldung für gewöhnliche Friedenszeiten 
entbunden, bleibt jedoch verpflichtet, Behufs Ableistung seiner Wehrpflicht im Falle eines Krieges oder einer 
außergewöhnlichen Ergänzung des Heeres oder eines Theiles des Letzteren sich wiederum anzumelden und zur 
Aushebung zu stellen, sobald die Ersatzreservristen seiner Altersclasse von den Aushebungsbehörden hierzu die 
Aufforderung erhalten. 
Unterläßt derselbe alsdann die Anmeldung resp. Gestellung, so kommt das wegen Hinterziehung der Militär- 
pflicht verordnete Strafverfahren wider ihn zur Anwendung. 
Diesen Schein hat der Inhaber auf das Sorgfältigste aufzubewahren, um sich damit zu allen Zeiten über 
das Militärverhältniß ausweisen zu können. 
Königliche Aushebungscommission. 
Der Militärcommissar. Der Civilcommissar. 
N. JN. N. N. 
(L. S.)
	        
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