Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

Wohin 
Depeschen ge- 
richtet werden 
können. 
Erfordernisse 
der zu 
befördernden 
Depeschen. 
— 28 — 
85. 
Telegraphische Depeschen können nach allen Orten aufgegeben werden, wohin die vor— 
handenen Telegraphenverbindungen auf dem ganzen Wege oder auf einem Theile desselben 
die Gelegenheit zur Beförderung darbieten. Befindet sich am Bestimmungsorte keine Tele- 
graphenstation oder wünscht der Absender, daß die Beförderung durch den Telegraphen nicht 
bis zum Bestimmungsorte oder bis zu der, diesem am nächsten gelegenen Telegraphenstation 
geschehe, so erfolgt die Weiterbeförderung von der äußersten, beziehungsweise der von dem 
Aufgeber bezeichneten Telegraphenstation entweder durch vie Post, oder durch Expreßboten. 
Ist keine Bestimmung über die Art dei Weiterbeförderung getroffen, so wählt die Adreßstation 
nach ihrem besten Ermessen die zweckmäßigste Art derselben. Das Gleiche findet statt, wenn 
die vom Aufgeber angegebene Art der Weiterbeförderung sich als unausführbar erweist. 
Auch ist die Aufgabe der Depeschen mit der Bezeichnung „bureau restant“, „Poste 
restante“ oder „Bahnhof restant“ zulässig. 
Bei Depeschen nach Stationen des Deutsch-Oesterreichischen Tele- 
graphenvereins und des nicht zu demselben gehörigen Auslandes ist die 
Bezeichnung „Bahnhof restant“ unzulässig. 
6. 
Das Original jeder zu befördernden Depesche muß in solchen Buchstaben und Zeichen, 
welche sich durch den Telegraphen wiedergeben lassen, deutlich und verständlich geschrieben 
sein und darf weder ungewöhnliche Wortbildungen, noch dem Sprachgebrauche zuwiderlaufende 
Zusammenziehungen und Abkürzungen enthalten. Bei Depeschen, durch welche nur Börsen- 
course, Waaren= und Getreidepreise 2c. mitgetheilt werden, ist für diese Angaben jedoch eine 
abgekürzte Form, insbesondere auch der Gebrauch von Zahlen ohne Benennung, zulässig. 
Einschaltungen, Randzusätze, Streichungen oder Ueberschreibungen müssen vom Aufgeber der 
Depesche oder von seinem Beauftragten bescheinigt werden. 
Obenan muß die Adresse stehen mit der etwaigen Angabe über die Art der Weiterbeför- 
derung der Depesche, dann der Text und am Schlusse die Unterschrift des Absenders mit der 
etwaigen Beglaubigung folgen. 
Die Adresse hat wo möglich für die großen Städte die Angabe der Straße und der 
Hausnummer, oder in Ermangelung dessen die Angabe der Berufsart oder andere ähnliche 
Bezeichnungen zu enthalten. Selbst für kleinere Orte ist es wünschenswerth, daß der Name 
des Adressaten von einer solchen ergänzenden Bezeichnung begleitet sei. Die Folgen ungenauer 
Adressirung sind vom Absender zu tragen. Derselbe kann eine nachträgliche Vervollständigung 
der Adresse nur gegen Aufgabe und Bezahlung einer neuen Depesche beanspruchen. 
Es ist dem Absender einer Depesche gestattet, seiner Unterschrift eine beliebige Beglaubig- 
ung beifügen zu lassen.
	        
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