Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Gesetz-und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
21. Stück vom Jahre 1868. 
W 130. Gesetz, 
die Bildung der Geschwornenlisten und der Geschwornenbank betreffend; 
vom 14. September 1868. 
Wag, Johann, von GOTT Es Gnaden König von Sachsen 
2c. 14. 2c. 
haben in Bezug auf die Bildung der Geschwornenlisten und der Geschwernenbank die nach- 
stebenden Bestimmungen zu erlassen beschlossen und verordnen, mit Zustimmung Unserer ge- 
treuen Stände, wie folgt: 
  
  
  
  
  
  
  
J. 
Von der Bildung der Geschwornenlisten. 
& 1. Das Ehrenamt eines Geschwornen kann nur von Demjenigen versehen werden, 
welcher zur Zeit der Aufstellung der Urlisten das dreißigste Altersjahr erfüllt hat, das Unter- 
thanenrecht in einem der zum Norddeutschen Bunde gehörigen Staaten besitzt, im Königreiche 
Sachsen seit mindestens einem Jahre seinen wesentlichen Wohnsitz hat, unter keine der Aus- 
nahmen in §§ 2, 3 fällt und entweder 
1. Mitglied des Reichstags oder im Königreiche Sachsen Mitglied des Landtags, oder 
eines Stadtraths, oder einer Stadtverordnetenversammlung, oder einer Handels= oder Gewerbe- 
kammer, oder Gemeindevorstand, oder Gemeindeältester, oder sonst Mitglied eines Gemeinde- 
raths, oder Friedensrichter ist, oder im letztvergangenen Jahre gewesen und mit Ehren aus- 
geschieden ist, oder 
2. ohne Unterschied des Landes auf einer Hochschule den Doctorgrad erlangt, oder auf 
einer hoheren Bildungsanstalt eine Staatsprüfung bestanden hat, oder 
3. einen jährlichen Beitrag von wenigstens zehn Thalern an directer ordentlicher Staats- 
steuer bezahlt. 
1868. 101
	        
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