Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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& 2. Das Amt eines Geschwornen können nicht versehen: 
1. Dienstboten (Gesindeordnung vom 10. Januar 1835, 8§ 1, 2, 3), 
2. unter Vormundschaft stehende Personen, 
3. Personen, welche die bürgerlichen Ehrenrechte nicht besitzen, oder in Folge eingeleiteter 
Untersuchung zeitweilig nicht ausüben dürfen, 
4. alle von öffentlichen Aemtern oder der Advocatur oder dem Notariate removirte Per- 
sonen, ingleichen die suspendirten, so lange die Suspension dauert, 
5. Diejenigen, welche zu ihrem oder ihrer Familie Unterhalte Almosen aus öffentlichen 
Cassen empfangen oder im Laufe der vorangegangenen drei Jahre empfangen haben, 
6. Diejenigen, zu deren Vermögen ein Schuldenwesen entstanden ist, es mag dasselbe 
zum öffentlichen Concurse gediehen, oder der Weg der außergerichtlichen Erledigung desselben 
eingeschlagen worden sein, 
7. Diejenigen, gegen welche die Hülfe ohne vollständige Befriedigung des Gläubigers 
vollstreckt worden, 
8. Personen, welche wegen körperlicher Mängel, wie namentlich Blinde, Stumme und 
Taube, oder wegen mangelnder Keuntniß der deutschen Sprache zu den Verrichtungen eines 
Geschwornen unfähig sind. 
Der Behinderungsgrund bei Nr. 6 und Nr. 7 fällt weg, wenn die Gläubiger vollständige 
Befriedigung erhalten haben oder erhalten zu haben erklären. 
# 3.Ausgeschlossen vom Amte eines Geschwornen sind wegen ihres Dienstverhältnisses 
für die Dauer desselben: 
1. die Staatsminister, 
2. Staatsanwälte und deren Stellvertreter, Gendarmen, sowie sonst alle bei einer 
Gerichts= oder Polizeibehörde angestellten Executivbeamten, 
3. Geistliche aller Religionen und Confessionen, und 
4. Militärpersonen des Dienststandes. 
# 4. Nimmt eine nach den Bestimmungen in §§ 1 bis 3 zum Amte eines Geschwornen 
nicht fähige Person in einer Sache als Geschworner an der Verhandlung und Beschlußfassung 
über den Wahrspruch Theil, so ist das Verfahren in den im § 2 unter 2, 3, 4, 6, 7, 8 
angegebenen Fällen unbedingt, in allen übrigen Fällen nur dann nichtig, wenn der Präsident 
des Schwurgerichtshofs spätestens bei dem Aufrufe des betreffenden Geschwornen (§ 36) An- 
zeige von dem, die Unfähigkeit begründenden Verhältnisse empfangen hat. 
Nichtigkeit soll dann nicht eintreten, wenn eine Person als Geschworner Theil genommen, 
gegen welche einer der in 9§ 2, 3 erwähnten Ausschließungsgründe zwar zur Zeit der Bildung 
der Urliste oder später vorhanden war, jedoch bis zur Zeit, wo sie Theil nahm, sich erledigt,
	        
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