Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Ihre Dienstzeit ist so zu berechnen, als wenn sie in dem Kalenderjahre, in welchem sie 
das 20. Lebensjahr vollendeten, zur Aushebung gelangt wären. Werden Mannschaften dieser 
Kategorie vor erfolgter Ausbildung wieder entlassen, so treten sie in die Ersatzreserve zurück. 
11. Reservisten und Landwehrmänner, welchen der Auswanderungs-Consens ertheilt worden 
ist, haben der Regel nach, wenn sie vor vollendetem 31. Lebensjahre wieder naturalisirt werden, 
die Zeit ihrer Abwesenheit nachzudienen und treten daher wieder in die Controle der Landwehr— 
Behörden. 
Die betreffenden Infanterie-Brigade-Commandos sind jedoch ermächtigt, in den dazu ge— 
eignet erscheinenden Fällen die betr. Mannschaften von der Erfüllung des Restes ihrer Dienst— 
pflicht zu entbinden. 
12. Mannschaften, welche ohne Consens ausgewandert gewesen sind, haben bei ihrer 
etwaigen Rückkehr ohne Rücksicht auf ihr Lebensalter und auf die ihnen zuerkannte Strafe ihre 
Dienstpflichten im Beurlaubtenstande nachträglich zu erfüllen. 
13. Sollten Mannschaften der Reserve oder Landwehr den Auswanderungs-Consens 
erhalten, aber gleichwohl im Inlande verbleiben oder dahin zurückkehren, so ist nach Maßgabe 
der Umstände bei der Landes-Polizeibehörde die Ausweisung derselben in Antrag zu bringen. 
14. Vorzeitige Versetzung zur Landwehr resp. vorzeitige Entlassung von Mannschaften 
des Beurlaubtenstandes wegen Felddienstunfähigkeit resp. gänzlicher Dienstuntauglichkeit 
s. 836. 
812. 
Bürgerliche Verhältnisse der Mannschaften des Beurlaubtenstandes.) 
1. Die Mannschaften des Beurlaubtenstandes sind während der Beurlaubung den zur Aus- 
übung der militärischen Controle erforderlichen Anordnungen unterworfen. Im Uebrigen 
gelten für sie die allgemeinen Landesgesetze, auch sollen dieselben in der Wahl ihres Aufent- 
haltsortes im In= und Auslande, in der Ausübung ihres Gewerbes, rücksichtlich ihrer Ver- 
heirathung und ihrer sonstigen bürgerlichen Verhältnisse, sowie bei Reisen, Beschränkungen 
nicht unterworfen sein. 
2. Mannschaften 2c. des Beurlaubtenstandes sind während ihrer Einberufung zum Dienste, 
den gesetzlichen Bestimmungen gemäs, von der Personalsteuer befreit. 
3. Gerichtsstand vergl. § 24. 
4. Hinsichtlich der Unterstützungen, welche den zu den Fahnen Einberufenen zu gewähren 
sind, enthält § 26 des Gesetzes vom 24. December 1 866 die erforderlichen Bestimmungen. 
  
*) In welchem Umfange die in diesem und den folgenden Paragraphen enthaltenen, die „Mannschaften 
des Beurlaubtenstandes“ betreffenden Bestimmungen sich auch auf die zur Disposition der Truppentheile 
beurlaubten und auf die zur Disposition der Ersatzbehörden entlassenen, sowie auf die zur Ersatzreserve 1. Classe 
gehörenden Mannschaften beziehen, ergiebt sich aus den §§ 22 und 23. 
104“
	        
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