Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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813. 
Militärverhältniß der Mannschaften des Beurlaubtenstandes. 
1. Die militärische Controle der Mannschaften des Beurlaubtenstandes wird durch die 
Landwehr-Behörden (vergl. § 20 ausgeübt. 
Die unmittelbaren Vorgesetzten der Mannschaften des Beurlaubtenstandes in militärischer 
Hinsicht sind: 
a) der Bezirksfeldwebel, 
b) der Landwehr-Compagnie-Commandant, wenn ein solcher im Compagnie-Bezirke 
stationirt ist, 
C) der Landwehrbezirks-Commandant, 
d) der betreffende Infanterie-Brigade-Commandant, 
e) der Divisions-Commandant, 
1) der commandirende General, 
und deren Stellvertreter. 
2. Die Mannschaften des Beurlaubtenstandes haben den ihnen von ihren Vorzesetzten 
in Gemäßheit der Dienstordnung ertheilten Befehlen und Einberufungsordres unbedingt Folge 
zu leisten. 
3. Bei Anbringung dienstlicher Gesuche und Beschwerden sind die Mannschaften des 
Beurlaubtenstandes verpflichtet, den vorgeschriebenen Dienstweg einzuhalten. — Ingleichen 
sind dieselben beim mündlichen oder schriftlichen Verkehre mit ihren Vorgesetzten in militärischen 
Dienstangelegenheiten den allgemeinen Regeln der Subordination unterworfen. 
4. Bei Einberufung zum Dienste gelten für die Mannschaften des Beurlaubtenstandes 
dieselben Bestimmungen, wie für alle Mannschaften des activen Dienststandes. Sie sind 
diesen Bestimmungen für die Zeitdauer unterworfen, während welcher sie den Militärgerichts- 
stand haben. 
5. Die Mannschaften aller Waffen, welche innerhalb eines Compagniebezirks ihr Domieil 
resp. ihren Wohn= oder Aufenthaltsort haben, gehören zu dieser Compagnie und haben jede 
Veränderung ihres Aufenthaltsorts dem Bezirksfeldwebel zu melden, wie dieß in den fol- 
genden Paragraphen näher angegeben ist. 
814. 
Meldepflicht der Mannschaften des Beurlaubtenstandes bei der Entlassung 
aus dem activen Dienste, sowie beim Wohnorts- und Wohnungswechsel. 
1. Mannschaften, welche aus dem activen Dienste in den Beurlaubtenstand übertreten, 
haben sich spätestens 14 Tage nach ihrer Entlassung beim Bezirksfeldwebel des von ihnen 
gewählten Aufenthaltsorts zu melden. Diese Meldung ist auch dann erforderlich, wenn der
	        
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