Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

— 781 — 
Entlassene an dem Orte bleibt, an welchem sein bisheriger Truppentheil in Garnison steht. 
(In Dresden ist auch die Meldung bei der Commandantur erforderlich.) Nur wer von 
seinem Truppentheile die schriftliche Genehmigung in seinem Passe hierzu erhält, darf die 
Anmeldung beim Bezirksfeldwebel 2c. bis zu 4 Wochen nach seiner Entlassung verschieben. 
2. Mannschaften des Beurlaubtenstandes, welche ihren Wohn= oder Aufenthaltsort 
wechseln, haben dieß ebenfalls innerhalb 1 4 Tagen dem Bezirksfeldwebel zu melden. Ver- 
zieht ein Mann aus einem Compagniebezirke in den anderen, so hat er sich vor dem Verziehen 
bei dem Feldwebel des Bezirks, zu welchem sein bisheriger Wohnort gehörte, ab= und bei dem 
Feldwebel des Compagniebezirks, in welchem der neue Wohnort liegt, innerhalb 1 4 Tagen 
nach erfolgtem Umzuge anzumelden. 
3. Mannschaften, welche in größeren Städten wohnen, haben jede Wohnungsveränderung 
innerhalb der Stadt dem betreffenden Bezirksfeldwebel spätestens 14 Tage nach erfolgtem 
Umzuge zu melden. Wo das Bedürfniß hierzu vorliegt, ist dieß bei der ersten Anmeldung 
den betreffenden Mannschaften anzusagen. 
15. 
Meldepflicht der Mannschaften des Beurlaultenstandes bei Reisen. 
1. Ist mit der Reise keine Wohnorts-Veränderung verbunden, so ist dem Bezirksfeldwebel 
der Antritt der Reise und die Rückkehr von derselben zu melden, sobald diese eine 1 Atägige 
Abwesenheit vom Wohnorte zur Folge hat. War beim Antritte der Reise nicht zu übersehen, 
ob die Abwesenheit sich über 1 4 Tage hinaus erstrecken werde, so ist die Meldung 14 Tage 
nach erfolgter Abreise zu erstatten. 
2. Mannschaften, welche zufolge ihrer bürgerlichen Verhältnisse oder beim Betriebe ihres 
Gewerbes öfter veranlaßt sind, Reisen zu unternehmen, dürfen auf ihren Antrag von der 
jedesmaligen Ab-- und Rückmeldung durch das vorgesetzte Landwehr-Bezirks-Commando ent- 
bunden werden. 
Bei jeder Abmeldung zur Reise hat der betreffende Reservist oder Wehrmann anzugeben, 
durch welche dritte Person während seiner Abwesenheit etwaige Ordres an ihn befördert 
werden können. Er bleibt jedoch der Militärbehörde gegenüber allein dafür verantwortlich, 
daß ihm jede Ordre richtig zugeht. 
3. Will ein Reservist oder Wehrmann innerhalb der Uebungszeit (vergl. §§# 47 und 48.) 
eine Reise unternehmen, so ist ihm dieß zwar gestattet; er ist jedoch verpflichtet, einer an ihn 
etwa ergehenden Gestellungsordre zur Uebung unbedingt Folge zu leisten, und muß einer solchen 
gewärtig sein, wenn er nicht vor Antritt der Reise auf seinen Antrag von der Theilnahme an 
der Uebung ausdrücklich entbunden ist. Derartige Anträge sind zu berücksichtigen, soweit es 
das militärische Interesse gestattet.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.