Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

Nachsenden
von  Depeschen.

Depeschen  mit
verschiedenen
Adressen.

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auch  der  Person,  oder  beziehungsweise  der  Weiterbeförderungsanstalt,  welcher  die  Depesche
übergeben  wurde.

Der  Aufgeber  einer  recommandirten  Depesche  kann  sich  die  Retourdepesche  nach  irgend
einem  beliebigen  Orte  adressiren  lassen.

Die  Recommandation  ist  obligatorisch  für  alle  chiffrirten  Depeschen.

Die  Taxe  für  Recommandirung  ist  gleich  derjenigen  der  eigentlichen  Depesche.  Wenn  die
Retourdepesche  nach  einem  anderen  Orte  als  nach  dem  Aufgabeorte  der  Ursprungsdepesche  zu
übermitteln  ist,  so  kommt  der  Tarifsatz  zwischen  der  Aufgabe=  und  Adreßstation  der  Retourdepesche
  zur  Anwendung.

Wenn  der  Aufgeber  im  Texte  der  Retourdepesche  einen  Irrthum  entdeckt,  und  vessen
Berichtigung  verlangt,  so  wird  die  berichtigende  Depesche  unentgeltlich  befördert,  es  wäre  denn,
daß  der  Irrthum  vom  Aufgeber  herrührte.

815.

Der  Aufgeber  einer  Depesche  kann  der  Adresse  den  Zusatz:  „nachzusenden“  beifügen,  in
welchem  Falle  die  Bestimmungsstation  dieselbe  sofort  nach  erfolgter  Zustellung  an  die  angegebene
  Adresse  wo  möglich  weiter  an  den  neuen,  ihr  in  der  Wohnung  des  Adressaten  mitgetheilten
  Adreßort  befördert,  insofern  dieser  innerhalb  desselben  Telegraphengebiets  liegt.

Der  Zusatz:  „nachzusenden“  kann  auch  von  weiteren  Adressen  begleitet  sein,  und  wird
dann  die  Depesche  successive  an  diese  Adressen  befördert.

Die  Gebühr  für  das  Nachsenden  wird  vom  Adressaten  erhoben.

Die  Nachsendung  von  Depeschen  von  einem  Adressort  zum  andern
ist  auch  zulässig,  wenn  beide  dem  Deutsch-Oesterreichischen  Telegraphenvereine
  angehören.

816.
Die  Depeschen  können  adressirt  werden:
a)  an  mehrere  Adressaten  in  verschiedenen  Orten;
b)  an  mehrere  Adressaten  in  dem  nämlichen  Orte;
C)  an  den  nämlichen  Adressaten  in  verschiedenen  Orten  oder  in  mehreren  Wohnungen  in
dem  nämlichen  Orte.

Die  nach  mehreren  Stationen  bestimmten  Depeschen  müssen  in  eben  so  vielen  Originalen
aufgegeben  werden.  Sie  werden  als  eben  so  viele  einzelne  Depeschen  behandelt,  als  Adreßstationen
  angegeben  sind.

Soll  eine  Depesche  an  einem  und  demselben  Orte  an  verschiedene  Adressen  abgegeben,
d.  h.  vervielsältigt  werden,  so  wird  sie  nur  als  eine  einzige  Depesche  behandelt  und  für  die
zweite  und  jede  weitere  Ausfertigung  die  Gebühr  von  24  Sgr.  erpoben.