Volltext : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Fällt  in  die  Zeit  der  Reise  eine  Controlversammlung  (vergl.  §  42),  so  hat  der  Reservist
oder  Wehrmann,  falls  er  nicht  auf  seinen  Antrag  im  Voraus  von  derselben  dispensirt  sein
sollte,  am  15.  April  resp.  15.  November  dem  Bezirksfeldwebel  schriftlich  seinen  zeitigen
Aufenthaltsort  anzuzeigen.  Wer  jedoch,  bevor  er  sich  zur  Reise  abmeldete,  eine  Einberufungsordre
  zur  Controlversammlung  erhalten  hat,  muß  derselben  unbedingt  Folge  leisten,  falls  er
nicht  davon  dispensirt  wird.

4.  Die  Entscheidung  der  Frage,  ob  Mannschaften,  welche,  ohne  den  Wohnort  aufzugeben,
sich  zeitweise  andernorts  aufhalten,  in  der  Controle  der  Landwehrbehörden  ihres  Wohnorts  zu
verbleiben  haben,  ist  davon  abhängig,  ob  während  der  Abwesenheit  von  dem  Wohnorte  andernorts
  ein  längerer  Aufenthalt  genommen  wird  oder  nicht.

Wird  außerhalb  des  Wohnorts  ein  solcher  längerer  Aufenthalt  genommen  (z.  B.  bei  verheiratheten
  Arbeitern,  welche  den  Wohnort  verlassen,  um  Monate  lang  andernorts  in  Arbeit
zu  treten,  oder  bei  Gesellen,  welche  von  ihren  Meistern,  oder  bei  Hausbeamten  und  Dienern,
welche  von  ihren  Brodherren  versandt  werden),  so  wird  das  Verbleiben  in  der  Controle  des
Wohnorts  nur  gestattet,  wenn  der  Betheiligte  die  Pflicht  übernimmt,  im  Falle  einer  Einberufung
  sogleich  auf  eigene  Kosten  die  Rückreise  nach  dem  Gestellungsorte  auszuführen.  Uebernimmt
  der  Betheiligte  diese  Verpflichtung  nicht  oder  ist  er  nach  dem  Urtheile  des  Bezirksfeldwebels
  nicht  in  der  Lage,  diese  Verpflichtung  zu  übernehmen  (z.  B.  wenn  der  in  Aussicht
genommene  Aufenthaltsort  von  dem  Wohnorte  weit  entfernt  ist,  oder  wenn  Zweifel  bestehen,
ob  der  Betheiligte  die  Mittel  zur  Rückreise  im  Falle  unerwarteter  Beorderung  besitzt),  so  muß
bei  der  Abmeldung  zur  Abreise  aus  der  Heimath  die  Anmeldung  beim  Bezirksfeldwebel  des
in  Aussicht  genommenen  Aufenthaltsorts  angeordnet  werden.

16.

Meldepflicht  der  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes  bei  Verlegung  des
Wohnorts  oder  Aufenthaltsorts  in  das  Ausland.

1.  Mannschaften,  welche  außerhalb  des  Landes  ihren  Wohnort  oder  Aufenthaltsort
nehmen  wollen,  werden  in  die  Heimathscontrole  übernommen,  resp.  dahin  überwiesen  (vergl.
834).

Solche  nach  dem  Auslande  verziehende  Mannschaften  dürfen  von  der  Meldepflicht  und
auch  von  den  Controlversammlungen  durch  das  inländische  Landwehr-Bezirks-Commando,  bei
welchem  sie  vor  der  Abreise  in  Controle  stehen,  je  nach  der  Entfernung  des  im  Auslande
gelegenen  Aufenthaltsorts  von  der  Heimath  auf  ein  bis  zwei  Jahre  entbunden  werden,  und
ist  dieß  im  Militärpasse  und  event.  im  Ueberweisungsnationale  anzugeben.

Im  Bedarfsfalle  kann  diese  Begünstigung  von  Neuem  und  zwar  bei  demjenigen  Land—
wehr-Bezirks-Commando,  in  welchem  der  Betreffende  während  seines  Aufenthalts  im  Aus-