Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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Ergiebt sich hierbei, daß Individuen, welche dem Beurlaubtenstande angehören, den vor- 
stehend erwähnten Verpflichtungen nicht genügt haben, so haben 
a) die Stadträthe dem Landwehr-Bezirks-Commandanten, 
b) die Ortsrichter unter Controle der Amtshauptmannschaft 
weitere Mittheilung zu machen. 
2. Keinem Reservisten oder Landwehrmann darf ein Heimathschein, eine Paßkarte oder 
ein Paß zu einer Reise auf länger als 14 Tage ertheilt werden, wenn derselbe sich nicht über 
die geschehene Meldung an den Landwehr-Bezirks-Feldwebel ausweist. 
3. Wenn Mannschaften des Beurlaubtenstandes Seitens der Landes-Polizeibehörden den 
Auswanderungs-Consens erhalten, so ist hiervon Seitens der betreffenden Polizeibehörde (Stadt- 
rath oder Gerichtsamt) das betreffende Landwehr-Bezirks-Commando in Kenntniß zu setzen. 
Ebenso ist dem letzteren Mittheilung zu machen, wenn Mannschaften, welche ausgewandert 
gewesen sind, vor vollendetem 3 1. Lebensjahre wieder in den Unterthanenverband aufgenommen 
werden. 
4. Außer bei den ad 1 und 2 gedachten Veranlassungen sind die betreffenden Behörden 
verpflichtet, sich in folgenden Fällen von allen im militärpflichtigen Alter stehenden Personen 
deren Militärpapiere zur Controle vorlegen zu lassen: 
a) bei Verheirathungen, resp. Begründung eines eigenen Hausstandes; 
b) bei Nachsuchung der Concession zur Betreibung eines Gewerbes, sofern eine solche Con- 
cession erforderlich ist; 
I) bei Anstellungen oder diätarischen Beschäftigungen in Staats= oder Communal= 
diensten. 
Wenn in allen diesen Fällen die Betreffenden nicht im Stande sind, sich über ihr Militär- 
verhältniß vollständig auszuweisen, so sind die betheiligten Behörden verpflichtet, die nöthigen 
Ermittelungen von Amtswegen anzustellen und das zur regelrechten Aufnahme in die Controle 
Erforderliche zu veranlassen. 
5. Von jeder Einleitung einer gerichtlichen Untersuchung gegen Mannschaften des Be- 
urlaubtenstandes, sowie von deren Ausfall sind die Gerichtsbehörden verpflichtet, dem betref- 
fenden Landwehr-Bezirks-Commando Mittheilung zu machen. 
Der Zusendung einer Abschrift des Urtheils oder der Urtheilsformel an das Landwehr- 
Bezirks-Commando bedarf es nicht. Wenn dieselbe jedoch verlangt wird, so hat die Ge- 
richtsbehörde solche fertigen zu lassen, zu beglaubigen und der requirirenden Behörde zu über- 
senden.
	        
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