Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

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selben inzwischen etwa verzogen, so sind die Ordres an das Commando des betreffenden 
neuen Landwehr-Bezirks nachzusenden und dem Truppentheile hiervon Kenntniß zu geben. 
7. Von der erfolgten Aushändigung der Ordres sind die beordernden Truppentheile durch 
Rücksendung der Nationale in Kenntniß zu setzen und haben ihrerseits dem Landwehr-Bezirks- 
Commando nur noch in dem Falle eine weitere Benachrichtigung zukommen zu lassen, wenn 
der Beorderte an dem bestimmten Termine sich nicht gestellt haben sollte. 
8. Wenn zur Diesposition beurlaubte Mannschaften sterben, von den Landwehr-Bezirks- 
Commandos disciplinarisch bestraft werden oder in gerichtliche Untersuchung kommen, so hat 
das Landwehr-Bezirks-Commando hiervon dem Truppentheile Kenntniß zu geben. 
9. Treten zur Disposition beurlaubte Mannschaften während der Zeit ihrer Beurlaubung 
zur Reserve über, so bedarf es einer weiteren Benachrichtigung der Landwehr-Bezirks-Com- 
mandos nicht (vergl. Paß= und Ueberweisungs-National). 
10. Werden Truppentheile durch Einziehung von Reserven augmentirt, so sind die von 
ihnen zur Disposition beurlaubten Mannschaften gleich den jüngsten Reservemannschaften durch 
die Landwehr-Bezirks-Commandos einzubeordern, ohne daß die Truppentheile besondere Ordres 
für jene Leute an die Bezirks-Commandos zu schicken haben. 
Selbstverständlich müssen die zur Disposition Beurlaubten stets dem eigenen Truppen- 
theile zugewiesen werden, wie es nach Verordnung vom 13. März 1867 in der Regel auch 
schon mit den Reserven stattfinden soll; nur wenn ungleiche Jahrgänge mit einer solchen An- 
ordnung zur Einberufung kämen, sind Ausnahmen zu machen resp. Ausgleichungen zu treffen. 
23. 
Von der Ersatz-Reserve erster Classe. 
1. Die Mannschaften der Ersatz-Reserve erster Classe gehören zu den Personen des Be- 
urlaubtenstandes und sind daher den allgemeinen, für letztere gegebenen Bestimmungen unter- 
worfen; dieselben können jevoch ohne jedesmalige Ab= und Anmeldung verreisen, sofern sie 
nur dafür Sorge tragen, daß ihnen eine etwaige Einberufungsordre jederzeit richtig zugeht, zu 
welchem Zwecke sie ihre Adresse bei ihren Angehörigen oder beim Bezirksfeldwebel zurückzulassen 
haben. Hinsichtlich der Beurlaubung in überseeische Länder finden die Bestimmungen des 
18, in Betreff der Auswanderung die des § 19 auf sie analoge Anwendung. 
2. Die Dienstpflicht in der Ersatz-Reserve erster Classe beträgt 5 Jahre; nach Ablauf 
derselben erfolgt der Uebertritt zur zweiten Classe. Der Uebertritt ist auf dem Ersatz-Reserve- 
scheine durch den Landwehr-Bezirks-Commandanten zu vermerken, und ist der genannte Schein 
zu diesem Zwecke dem Bezirksfeldwebel vorzulegen. So lange der betr. Vermerk auf dem 
Ersatz-Reservescheine fehlt, gehört der Betreffende zur ersten Classe. 
3. Ersatz-Reservisten erster Classe, welche sich der Controle entziehen, treten, abgesehen 
von ihrer Bestrafung, um die entsprechende Zeit später zur zweiten Classe über, und ist hier-
	        
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