Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

—  34  —

4  Sgr.  für  jede  am  Orte  poste  restante  oder  Bahnhof  restant  zu  deponirende  oder
per  Post  innerhalb  des  Norddeutschen  Telegraphengebiets  zu  versendende  Depesche;

8  Sgr.  für  jede  über  diese  Grenze  hinaus  in  Europa  zu  befördernde  Depesche;

20  Sgr.  für  jede  über  Europa  hinaus  zu  versendende  Depesche.

Von  der  Adreßstation  werden  diese  Depeschen  als  recommandirte  Briefe  frankirt  und  als
Expreßbriefe  behandelt.

Für  die  Weiterbeförderung  recommandirter  Depeschen  durch  Boten  oder  Estafetten  hat
der  Aufgeber  einen  angemessenen  Betrag  zu  hinterlegen,  worüber  abgerechnet  wird,  sobald  die
wirklichen  Auslagen  bekannt  sind.

Obiger  Satz  von  4  Sgr.  kommt  auch  zur  Anwendung,  wenn  Depeschen
im  Bereich  des  Deutsch-Oesterreichischen  Telegraphenvereins  per  Post
weiter  zu  befördern  sind.

In  den  nicht  Zzum  Deutsch-Oesterreichischen  Telegraphenvereine  gehörigen
  Staaten  des  Auslandes  findet  eine  Weiterbeförderung  der  Depeschen
  über  die  Telegraphenlinien  hinaus  in  der  Regel  nur  per  Post
statt.  Auch  werden  dergleichen  Depeschen  nicht  als  Expressbriefe  behandelt.


In  welchen  Staaten  auch  Weiterbeförderungen  durch  expresse  Boten
oder  Estafetten  zulässig  sind,  ist  bei  den  Telegraphenstationen  zu  erfragen.

19.

Gebührenent-  Von  dem  Adressaten  sind  außer  den  etwaigen  Weiterbeförderungsgebühren  zu  entrichten:
gih  -zung  aur•h  1.  Die  ganze  Taxe  derjenigen  Depeschen,  welche  durch  die  Seetelegraphen  (Sémaphores)
vom  Schiffe  her  befördert  werden;
2.  die  Taxe  für  die  Nachsendung  der  Depeschen  (§&  15  und  21);
3.  die  Ergänzungstaxe  für  bezahlte  Antworten,  deren  Länge  die  frankirte  Wortzahl  überschreitet
  (S  17).
In  allen  Fällen,  wo  eine  Gebührenentrichtung  bei  der  Uebergabe  der  Depesche  stattfinden
soll,  wird  diese  dem  Adressaten  nur  gegen  Bezahlung  des  schuldigen  Betrages  zugestellt.

820.

Zurückziehung  Vor  begonnener  Abtelegraphirung  kann  jede  Depesche  zurückgefordert  werden,  wenn  die
hunn  rückfordernde  Person  sich  als  der  Absender  oder  dessen  Beauftragter  legitimirt  und  die  etwaige
Depeschen.  Empfangsbescheinigung  der  Station  zurückgiebt.
Die  Gebühren  werden  in  solchem  Falle  nach  Abzug  von  21  Sgr.  erstattet.
Dasselbe  tritt  auch  dann  ein,  wenn  der  Absender  seine  Depesche  zurückverlangt,  weil  sie

innerhalb  einer  von  ihm  angegebenen  Frist  nicht  hat  befördert  werden  können.